Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 1 (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 409 (sequence 413)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2644300-2644301--0414-2644755- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
409 der zu nehmen. Der Vertrag gilt vom 1. Kislew ab 18 Jahre bis Ende 1603. Nr. 141. Dienstag Nacht vom 11. auf 12. Elul brach ein großer Brand aus, der sechs Tage lang dauerte, nur durch starke Regengüsse gelöscht wurde. Die Einwohner von 3 Dörfern konnten nur ihr Leben retten. Auch das Eisenwerk des N, N. ging ganz zugrunde. Die folgenden 51/2 Zeilen des Abschnittes sind ganz unleserlich. Nr. 142. Es soll den Juden auch weiter erlaubt sein, Holzhandel zu treiben, doch dürfen sie keine Lagerplätze außerhalb der Judenstadt besitzen oder pachten. Sie müssen auf ihren Lagerplätzen genau die Vorschriften einhalten und dürfen an Sonn- und Feiertagen auch von Juden nicht Holz spalten oder sägen lassen. 1704. Nr. 143. Der Tod Wallensteins wird bejubelt und bedauert, daß uie von ihm geraubten Schätze nicht auffindbar sind. 1634. Nr. 144. Schilderung der Ankunft der aus Spanien vertriebenen Juden am Festtage... in erbärmlichem Zustande. Nr. 145. Dringende Warnung in der Mühle zwischen — und —, wo Getränke ausgeschenkt und Reisende beherbergt werden, zu übernachten. Gemeindevorsteher. Nr. 146. Um den häufig durch Brände heimgesuchten Bewohnern von Dörfern und Landesstädten zu helfen — Prag ist von der Vereinbarung ausgeschlossen, — ist von den Landesausschußmännern beschlossen worden, von jedem Familienvater monatlich 3 kr. einzuheben, aus diesen Geldern sind dann den Abbrändlern Unterstützungen zu gewähren. Jedes neu zu erbauende Haus muß mindestens 50 Schritte von jedem anderen entfernt sein. Gemeindebücher Nr. 17, Seite 421. Nr. 147. Jüdische Fuhrleute müssen die Reisenden, wenn bedungen wurde, daß der Sabbat keine Verzögerung verursachen dürfe, auch am Sabbat fahren, Verordnung der Staatsbehörden. Nr. 148. Lob der Treue eines Hofjuden N. N., der die vorzüglichsten Kunstschätze der Krone vor den Schweden in seinem Hause in dem Dorfe... gerettet hat. Durch einen Schloßbediensteten verraten, wurde ihm auf der Folter das Geheimnis des Versteckes erpreßt, er selbst starb; das Schiff, das die geraubten Gegenstände nach Schweden bringen sollte, ging unter. Nr. 149. Pflichtvergessene Synagogsdiener eignen sich die Wachslichter, welche Einzelne den Synagogen schenken, an. Darum sollen von nun ab die Kerzen in Behältern von durchbrochener Arbeit aufbewahrt werden, ein Muster davon ist bei N. N., Vorbeter der Spitals- Synagoge, einzusehen. Nr. 150. Die Judenvorsteher haben darauf zu achten, daß alle zur Beiwohnung der Predigt in der Spiritgewkirche verpflichteten Juden jederzeit persönlich erscheinen. 27