Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 1 (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 408 (sequence 412)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2644300-2644301--0413-2644754- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
408 Nr. 135. Alle, die Bier, Meth, Branntwein ausschänken, haben ihre Lokale um 3 Uhr (neun Uhr) nach Hinausheißung der Gäste zu schließen. Nr. 136. Einzelne Bier- und Methwirte lassen trotz mannigfacher Verbote ihre Gäste Würfel, Delanka's Roller u. dgl. spielen. Wegen der Verwerflichkeit dieser Spiele werden die Wirte — unter Androhung dos unauflöslichen Bannes — aufgefordert, dagegen einzuschreiten. Ebenso werden alle Hausgenossen und Nachbarn aufgefordert, solche Spiele zur Anzeige zu bringen. Kahal und Beth din. Nr. 137. Es sollen die Synagogen zur Nachtzeit nicht mehr von einem Menschen bewacht werden. Die Vorsteher sämtlicher Synagogen werden angewiesen, entweder wenigstens zwei Personen dazu anzustellen oder eiserne Gitter oder Sitraten anbringen zu lassen. Jahr 313. Nr. 138. Warnung vor Betrügern, die sich als Judenneophyten — Gerim — ausgaben, das ganze Land bettelnd durchziehen und trotz förmlichen Beschneidungszertifikaten, Übertrittsurkunden und dem Deckmantel der Anhänglichkeit an das Judentum oft auf einer Stufe stehen mit denen, die die Religion renegierten. Jahr 296. Nr. 139. Alle Rabbiner und Vorsteher sollen die sich als Judenneophyten Ausgebenden, die im Lande bettelnd herumreisen, anweisen, sofort in das Ausland, aus dem sie gekommen, zurückzukehren, widrigenfalls sie der Landesbehörde angezeigt werden. Prager Rabbinalbehörde. Nr. 140. Um Plackereien und Geldbeeinflussungen zu begegnen, ist zwischen uns Prager Rabbinatsbehörde — Beth din und den von der Landesjudenschaft eigens zur Abstellung dieser Mißbräuche hieher gesendeten Abgeordneten folgendes Übereinkommen angenommen worden bezüglich der Beschneider. Es folgen 12 Punkte, deren wesentlichste besagen, daß sechs Beschneider gegen ein jährliches Gehalt von 12 fl. 30 kr. angestellt werden und jährlichen Bezug von 2 Paar Schuhen; diese müssen stets bereit sein, im Umkreise von 10 Meilen eine Beschneidung vorzunehmen und dürfen für jede Beschneidung außer 2y2 Groschen und einem Weggelde von y2 Groschen per Meile, einem Taggelde von 114 Groschen für jeden dort zugebrachten Tag nichts fordern. Die Beschneider haben Anspruch nach 9 Jahren zurückzutreten und erhalten eine Abfertigung von 25 fl. oder aber eine Erhöhung des Jahresgehaltes auf 15 fl., wenn sie weiter tätig sein wollen. Der Vertrag gilt nur für die Juden innerhalb 10 Meilen von Prag, doch sind auch die nicht gezwungen, einen dieser 6 angestellten Beschnei-