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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1929-01-01 · 1 (1929) · p. Seite 404

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
1 (1929)
Date
1929-01-01
Page
Seite 404 (sequence 408)
Language
German
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404 Nr. 102. Gestern nachts... Tamus 11h wurde ein herrlicher Regenbogen gesehen. Nr. 103. Sämtliche Verordnungen der Gemeindeältesten und Rabbinatsbehörde sind von den Synagogsvorstehern chronologisch geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen jedermann in ihrem Beisein davon Kenntnis nehmen zu lassen, um Beirrungen und z. T. absichtlichen Verdrehungen zu begegnen. Kahal und Beth Din. Nr. 104. Verordnung hohen Orts, daß vom 1. Tischri 363 auch solche, die keinen Grundbesitz haben, Steuern zahlen sollen, sobald sie der dazu eingesetzte Ausschuß mit 5 Stimmen dafür geeignet erklärt, falls sie sich nicht durch einen förmlichen Eid davon befreien. Nr. 105. Erlaß der böhm. Kammer vom 12. August 1513 zum Schutze der jüdischen Friedhöfe. Verschiedene Bestimmungen über die Leichenbegängnisse, es dürfen weder brennende Kerzen von schwarzem Wachse, noch die Kopfbedeckung des Verstorbenen oder ein Buch der Leichenbahre vorangetragen werden. Nr. 106. Die Juden in Amberg wurden unter dem Vorwande christliche Heiligentümer entweiht zu haben, zu Hunderten getötet und ausgeraubt. Wenige flüchteten nach Prag, wo sie bei Christen Erbarmen fanden. Dank dem edlen Geistlichen Thomas von S. R. K. J. wurden ihnen 13 christliche Häuser zugewiesen. Nr. 107. Die Vorsteher der Spitalssynagoge überlassen 1519 dem Edelherrn Kajetan von Hohenfridigen die gemalten Glasfenster der Synagoge, außer der Bezahlung, läßt der Edelherr auch die beiden baufälligen Treppen herrichten.. Nr. 108. Bei der vor 8 Jahren stattgefundenen Verwendung von Grabsteinen zu Schanzzwecken, haben viele sich in den Besitz der Grabsteine ihre Verwandten gesetzt; dieselben sollen unverzüglich zurückgestellt werden, da sie am gehörigen Orte kostenlos aufgestellt werden. Nr. 109. Gegen den Mißbrauch, daß Leute bei Lebzeiten eine Grabstätte kaufen, dann aber bei ihrem Tode durch ihren geänderten Lebenswandel nicht würdig sind, an diesen erwählten Stellen bestattet zu werden; darum darf niemandem mehr bei Lebzeiten eine Grabstätte verkauft werden. Denen, die schon Grabstätten gekauft haben, sei das Geld zurückzuerstatten. 1512. Nr. 110. Mit Rücksicht auf die vielfach vorkommenden Kindszwangstaufen und Entführungen wird besondere Vorsicht und Aufsicht für die Kinder empfohlen. 1481.

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