Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1929-01-01 · 1 (1929) · p. Seite 402

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
1 (1929)
Date
1929-01-01
Page
Seite 402 (sequence 406)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2644300-2644301--0407-2644748
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

402 Nr. 85. Um die unaufhörlichen Streitigkeiten zwischen Vorsfce&eni und Rabbinern zu beenden, sollen diese nach dem Bespiele anderer Juäengememdan. eine * Anzahl unparteiischer Gemeindemitglieder bestimmen und eine Ordnung festsetzen lassen, uns aber mit dergleichen Vorstellungen verschonen. Erlaß der Behörde. Nr. 86. Über Anordnung der Rabbiner der hiesigen Gemeinde, sollen sämtliche, die Überfuhr besorgenden Schiffer am Freitag- und Feiertagsvorabend, spätestens 14 Stunde nach Beginn des Minchagebetes in den Synagogen ihre Schiffe verlassen. Sie sind verpflichtet, sich in diesen Abendstunden, ebenso wie an den Sabbaten und Feiertagen durch Nichtjuden vertreten zu lassen. Nr. 87. N. N. hat sich von seiner tadellosen Frau Rebeka scheiden lassen, die die Verpflichtung übernahm, die beiden Kinder zu erhalten. Nun ist Rebeka mittellos gestorben, ihre Eltern und Verwandten verarmt. Es ist daher der Spruch der Rabbinen billig, daß der Vater die Kinder zu ernähren hat. Doch ist zu bedenken, ob es nicht ratsamer ist. die Kinder, statt sie ihrem pflichtvergessenen Vater zu übergeben, anderswo unterzubringj»i uud von der Gemeinde oder Privaten den Unterhalt zahlen zu lassen. Nr. 88. Wegen wiederholt vorgefallener Leichenschändungen wird es jedermann strengstens verboten, Tote in mit Gold oder Silber bordierten Gewändern zu bestatten; es darf nur eine grobe, sogenannte Klosterleinwand verwendet werden. Band 7, Blatt 33. 5299. Nr. 89. Die Anordnung der Gemeindevorsteher, daß die Synagogenvorsteher jährlich ihre Einnahms- und Ausgabsbücher vorlegen sollen, ist berechtigt; doch haben die Gemeindevorsteher sich nur auf die Prüfung der Rechnungslegung zu beschränken. Nr. 90. Der fromme und gelehrte N. N. ging vorigen Freitag wie gewöhnlich, seinen Geschäften nach, kehrte nicht mehr zurück. Nr. 91. Die Kirche zu — war des Nachts entweiht worden. Ein Kürschner sagte aus, er habe mehrere Juden dort versammelt gesehen, von denen er nur den Berl aus dem Nachbardorfe erkenne, dieser gestand auf der Folter und nannte auch seine Mitschuldigen, die alle auch auf der Folter standhaft blieben, obwohl 2 dabei starben; die 8 übrigen waren schon 2 Jahre im Kerker, als der Kürschner auf dem Totenbette seine Beschuldigung wiederrief. Nr. 92. Am 14. Elul 1664 wurde die Uhr auf dem großen Turm auf 12 Stunden umgeändert. Darunter steht: Nach Schaller zu berichtigen.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.