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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1929-01-01 · 1 (1929) · p. Seite 401

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
1 (1929)
Date
1929-01-01
Page
Seite 401 (sequence 405)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644301--0406-2644747
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401 Nr. 77. Alle Inschriften der Grabsteine sollen in genauer Abschrift in ein Buch eingetragen werden. Wer sich nicht nach der Abschrift richtet, dessen Grabstein soll unkenntlich gemacht werden. Nr. 78. Joachim Mendel und seine Brüder haben zufolge Vermächtnisses ihres Vaters jährlich durch 25 Jahre eine bestimmte Summe für die Erhaltung der Synagoge zu zahlen. Joachim Mendel hat sich taufen lassen, man kann ihm den ferneren Beitrag nicht zumuten, andererseits auch nicht den drei Brüdern auferlegen, soodern die Synagoge muß auf die 11 Jahre darauf verzichten, falls die Brüder den Beitrag des Getauften nicht freiwillig übernehmen. Nr. 79.--hat sich getauft, auf sein Verlangen mußten in — unweit — seine beiden auf dem jüdischen Gottesacker bestatteten Kinder ausgegraben und ihm zur Verfügung gestellt werden. Nr. 80. Der Bitte der diesstädtischen Rabbiner — Assessoren — Dajanin — um Befreiung von der Anwesenheit bei der Steuerrepartition wird stattgegeben, da sie kein Gehalt haben, sondern von der Mildtätigkeit der Glaubensgenossen leben und daher in den Verdacht der Begünstigung kämen. Bekanntmachung der Behörde. 1680. Nr. 81. Die nach Rom gesendeten Deputierten der polnischen Judenschaft kamen auf der Rückreise durch Prag. Sie wurden von mehreren Kardinälen, auch vom Papst — allerdings durch einen Vorhang getrennt — empfangen und setzten die Aufhebung des Befehls durch, das alle Juden Sonn- und Feiertagspredigten in den Kirchen anhören mußten. Dabei hat ihnen auch die Verwendung mehrerer Regenten geholfen. Nr. 82. Bezüglich des Verbotes der Ehescheidung des N. N. hat es bei der Entscheidung der Prager Religionsbehörde unabänderlich zu bleiben, da derselbe im Laufe von neun Jahren sich mehrmals hat scheiden lassen, ohne Grund seitens seiner Gatinnen, also erwiesenermaßen aus unlauteren Absichten, umsomehr als bei den Juden eine geschiedene Frau nicht so leicht heiratet. Nr. 83. Heute am 23. Elul starb der gelehrte R. Elieser an den Verleztungen, die ihm ein Buchbinder beigebracht, weil er gesagt hatte, da er kein Schweinefleisch genieße, wolle er auch ein Buch nicht in Schweineleder gebunden haben. Nr. 84. Obwohl es gebräuchlich ist; daß Juden ihre Rechtsstreitigkeiten vor ein Judengericht bringen, so bleibt es ihnen doch unbenommen, bei gegenseitigen Übereinkommen ihre Sache, soweit es keine Religionssache ist — bei den christlichen Behörden anhängig zu machen, ohne daß einer aus ihrer Nation sich mißbilligend darüber äußern dürfte.

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