Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 1 (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 398 (sequence 402)
- Language
- German
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398 Nr. 50. Die Judenschaftsältesten haben mit Recht den Supplikanten ......, die in das gelobte Land gezogen waren und ihren Wohnsitz aufgegeben hatten, die Wiederansiedlung in N., ihrem früheren Wohnorte verweigert. Aus besonderer Gnade wird ihnen diese bewilligt, doch soll in Zukunft kein nach dem gelobten Lande Ziehender sich in seinem früheren Wohnsitz oder in einer Ortschaft unseres Reiches niederlassen dürfen. Nr. 51. Mit Bezug auf die Auftritte beim Tode des jungen Geistlichen N. N., der sich von einem jüdischen Arzte hatte behandeln lassen, wird den jüd. Ärzten nahegelegt, Nichtjuden nicht zu behandeln. 1603. Von den Gemeindevorstehern. Nr. 52. Erlaß der Rabbinatsbehörde gegen die häufige Anwendung des Bannes seitens der Religionsweiser auf dem Lande — more zedek. 1479. Nr. 53. Scharfer Erlaß gegen das ketzerische Buch „megale rasia" eines-gewissen Joseph, das von jedem, der es zufällig bekommt, abzuliefern ist, damit es verbrannt werde. Nr. 54. Verordnung gegen Anwendung von falschem Maß und Gewicht seitens einiger Kaufleute. Von den Gemeindebehörden und Rabbinalbehörden der Prager Israelitengemeinde. 503. Nr. 55. N. N. aus dem Priesterstamme war während seiner langen Abwesenheit von Böhmen von Judentum abgefallen, dann in seine Vaterstadt N. zurückgekehrt, wo er wieder als Jude lebte. Während er am ersten Osterfesttage vor der Thoralade den Segen erteilte, fiel er tot nieder. Erst mehrere Jahre später hörte man von seiner Religionsveränderung. Nr. 56. Erlaß der unterzeichneten Gemeindevorsteher, Beisitzer und Ausschußmänner. Kein Jude soll bei sonstiger Geld- oder Leibesstrafe an den bevorstehenden Osterfeiertagen die auf die Büß- und Trauertage der Christen fallen, außer dem Hause in Feiertagskleidern erscheinen. Nr. 57. Wegen der vielen entstellenden Druckfehler wird angeordnet, daß vor jedem Drucke der betreffende Korrektor den Gemeindegeschworenen zu nennen ist und sein Name dem Buch immer vor- oder nachgedruckt werden muß. Nr. 58. Es ist unklug, Christen am Versöhnungstage nicht in die Synagoge zu lassen, da es die bestehenden Vorurteile noch verstärkt. Darum wurden die Vorsteher angewiesen, keinem Christen oder Christin am Versöhnungstage zu irgend einer Zeit den Eintritt in die Synagoge zu verwehren. Kahal und Bethdin.