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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1929-01-01 · 1 (1929) · p. Seite 394

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
1 (1929)
Date
1929-01-01
Page
Seite 394 (sequence 398)
Language
German
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394 Nr. 12. Ein Ochse, den der Jude Josef in — an den dortigen Müller verkauft hat, war am Sabbat nicht zu bewegen, den Stall zu verlassen, während er sonst die ganze Woche hindurch willig arbeitete. Nr. 13. Am 16. Tischri dieses Jahres befahlen die Geistlichen der Stadt Brünn, daß kein Christ von Juden Bücher abschreiben lasse, da mehrere jüdische Abschreiber durch Zusätze und Veränderungen den Sinn entstellt und sich so sträflichen Vergehungen gegen die christliche Kirche schuldig gemacht haben. Nr. 14. Auf Befehl der hohen Behörde von 26. Tewes dürfen Juden nicht mehr christliche Kalender verfertigen und verkaufen, da sie eigennütziger Weise die christlichen Feiertage falsch angesetzt haben. Nr. 15. Bekanntmachung des Prager israelitischen Konsistoriums (Bethdin) vom 18. Adar 5150. Mit Rücksicht auf die Katastrophen, die an den letztverflossenen Ostern die Juden in Deutschland und der Schweiz getroffen, sollen die Juden an den Ostertagen keinen roten Wein genießen, das christliche Gesinde bei den Zeremonien der ersten Osterabende anwesend sein lassen. Vorher war schon den jüdischen Weinhändlern verboten worden, überhaupt mit Rotwein zu handeln. Nr. 16. Strenger Erlaß der Vorsteher des Landesrabbinates und des Rabbinats gegen heimliche Beerdigungen in Kellern, Höfen und Gärten vom Rüsttage des Versöhnungstages 1271 mit besonderen Sanktionen gegen Josef Fleischhacker, der seine 14jährige Tochter Rebeka kürzlich vor fast 10 Monaten heimlich in seinem Garten beerdigt hat. Nr. 17. Bekanntmachung der Gemeindevorsteher und des Konsistoriums, Männer- und Frauenbäder dürfen nicht in einem Hause, auch nicht in zwei benachbarten sein. Für das rituelle Frauenbad darf keine Gebür eingehoben werden, die Eigentümer oder Mieter der Frauenbäder sollen aus der Gemeindekassa einen Pauschalbetrag erhalten. Nr. 18. Um die Übervorteilung der Gäste zu verhindern, werden den Gastwirten bestimmte Tarife vorgeschrieben, sie aber gleichzeitig von den bisherigen Abgaben an die Gemeindekassa befreit. Nr. 19. Einschränkung der Auswanderung nach dem heiligen Lande auf höchsten 2 Familien jährlich wegen der Gefahren der Reise und der schlechten Verhältnisse dort. Unter den sich Meldenden sollen zwei für das laufende, zwei für das künftige, zwei für das nächstfolgende Jahr ausgelost werden; die Befugnis ist nicht übertragbar. Aus dem Gemeindestatutenbuche Num. 13., Seite 167. Prag 5401. Nr. 20. Bisher durften in jeder großen Synagoge 5 den Ehrennamen Raw führen, in der ganzen Gemeinde nur 40; bei dieser Gesamtzahl hat es unabänderlich zu bleiben, doch soll für die Verteilung auf

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