Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 1 (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 374 (sequence 378)
- Language
- German
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374 Vor unseren Augen hat sich ein Ereignis zugetragen, daß jedem zur Lehre und warnendem Beispiele dienen mag, und zugleich den Beweis liefert, wie ratsam es sei, nicht leichtsinnig über Dinge zu scherzen, die schon an und für sich ehrwürdig, noch dazu, ihrer Natur nach, begründete Ansprüche auf Schonung und zarte Behandlung haben. Da ein Teil der Mauer des hiesigen großen Friedhofes eingestürzt war, so wurde der . . . beordert während der Bauzeit daselbst bei Nacht zu wachen. Dieser, ein äußerst roher und leichtfertiger Mensch, erlaubte sich, auf die oft an ihn gerichtete Frage: „Ob ihn dort wohl manchmal Furcht anwandle" jedesmal die ungebührlichsten und unschicklichsten Ausdrücke, und redete dabei immer von den Toten in einem Tone, der noch mehr als ungeziemend und unanständig zu nennen war. Als er hierauf wie gewöhnlich zur Nachtzeit daselbst war, wurde er, auf einem Leichensteine sitzend plötzlich vom Tode überwältigt: Er schlief eine kurze Zeit, aber als er erwachte, fand er sich an beiden Augen erblindet. Jahr ... (S. 67.) Einen Beweis von der höchst toleranten Denkungsart der höchsten böhmischen Regierung schon in den uralten Zeiten und der ehrfurchtsvollen Achtung der Gesetze und Gebräuche aller Konfessionen, liefert folgendes Decret de dato 12. August 1513: „Auf das wiederholte untertänigste Bitten der Juden, und in Rücksicht, daß auch unsere getreuen und vielverdienten Erzbischöfe und Bischöfe deren gehorsamstes Ansuchen weder als unbillig noch als unzulässig begutachtet haben, ordnen wir inmit an und befehlen, daß die Mauern der Begräbnisplätze der Juden, nicht, wie es oft geschieht, niedergerissen, die darauf befindlichen Grabsteine nicht zerstört, die Gräber nicht aufgewühlt werden sollen, und daß überhaupt alles zu unterlassen sei, was die Toten mißhandelt und den Lebenden ärgerlich sein muß; gleich wie es die Juden urkundlich und tatsächlich dargethan, daß ähnliche Verordnungen von früher von den Päpsten Innocenz IV. anno 1251 und Pius IL anno 1402 erlassen wurden. Es soll daher den Juden gestattet sein, allenthalben, wo sie jetzt Gottesacker haben, diese auch in der Folge beizuhalten, sie mit Mauern von jeder Höhe zu umgeben, auch daselbst zur Nachtzeit Wächter hinzustellen; und haben die Eigentümer der Gründe, welche um diese Gottesacker herumliegen, oder unmittelbar daran grenzen, sie bei allem diesen ungestört und auch das Vieh nicht mehr zur Weide hineintreiben zu lassen. Ingleichen soll fernerhin der Richtplatz (Ort der Hinrichtung) nicht mehr dort sein, so wie auch der Durchgang durch dieselben nicht mehr unbedingt gestattet zu sein braucht usw. (S. 67.) Schottky in seinem „Prag, wie es war und wie es ist": Eine alte Prager Chronik erzählt: Als einst König Wladislaw die Juden-