Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 1 (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 358 (sequence 362)
- Language
- German
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358 trolle zu stellen und setzt zu diesem Zweck folgende Normen fest: Jede Quittung der Gemeindekassa muß von 2 Ältesten und 3 Gemeindeältesten unterschrieben sein; wenn sie über 5 fl. ist, muß sie vom Primator, 2 Ältesten und 2 Gemeindeältesten unterschrieben und mit eigenem Petschaft versehen sein. Jedes halbe Jahr müssen die Rechnungen an die Kammerbuchhalterei eingeschickt werden. Bei Reisen auf Gemeindekosten muß die Vollmacht ins Protokoll eingetragen werden und die Tagesdiäten dürfen 1 fl. nicht übersteigen. Jeder Kontribuent muß ein Kontributionsbüchel haben. Alle Gemeindegelder, mit Ausnahme der von der Darlehenskasse, sollen beim Oberkassier erliegen. Ähnliche Vorschriften werden auch für die Darlehens-Verwaltung gemacht. „Da alle drei Jahre in jeder Judengemeinde eine Renovation (Wahl) sämtlicher jüdischen Gemeindevorsteher vorgenommen oder selbe allenfalls bestätigt werden, so wird der kgl. Richter und sein Adjunkt gleich bei Empfang dieses zu der neuen Renovation schreiten. Hiebei die sonst gewöhnlichen Formalitäten genau beobachten und hauptsächlich bedacht sein, daß lauter wohlverhaltene Leute, mithin keine, welche weniger als 10 fl. jährlich beitragen, desgleichen in das Los weder dermalige Primator, noch die Ältesten und Gemeindeältesten kommen." Bei jedem Gewählten muß der Richter vermerken, warum derselbe vorgeschlagen wurde oder fernerhin im Amte verbleiben soll. Wer Störungen verursacht, wird aus der Gemeinde oder aus dem Königreiche verwiesen. „Erfahrungsgemäß ist unter allen hierländischen jüdischen Gemeinden die Neu-Kolliner am allerunruhigsten sich betragende, die die Ämter stets behelligt." VIII. Die Neuwahl. Die letzte Gerichtsverhandlung der Ältesten, die im Monatshalterbuch mit ihrer Namensunterschrift verzeichnet ist, war am 19. Ab 5528 (2. VIII. 1768). Die Entscheidung des Guberniums hat ihrer Amtstätigkeit ein Ende gesetzt; es folgten die Vorbereitungen zur Neuwahl des Vorstandes. Der abtretende Primator und die Ältesten haben die Namen aller wahlberechtigten Kontribuenten aufgeschrieben und unter Kontrolle dos Koliner Richters und seines Adjunkten in den Lostopf gegeben. Natürlich hing trotz der bestimmten Normen viel vom Gutdünken des Primators ab, wer zur Wahl zugelassen wurde. Die Wahl wurde in der Synagoge und in deren Vorhalle vollzogen. Zuerst wurden aus dem Lostopf 5 W ä h- 1 e r und 2 Zutreter (Ersatzmänner) gezogen. Die Zutreter warteten in der Vorhalle, während die 5 Wähler in der Synagoge unter Aufsicht des Richters ihre Beratungen abhielten und ihre Entscheidungen trafen. Im Falle, daß einer der Wähler oder einer seiner nahen Verwand-