Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1929-01-01 · 1 (1929) · p. Seite 335

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
1 (1929)
Date
1929-01-01
Page
Seite 335 (sequence 339)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2644300-2644301--0340-2644681
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

335 Schlüsse Mißverständnis und Verbitterung unter den Individuen gegen den vorgesetzten Vorstand hervorgerufen." Das Gubernium gab diesem Ansuchen statt,18) verwies aber mit Nachdruck darauf, daß „die Oberaufsicht in judicialibus der Appellationskammer allein anberaumt bleibt." Damit sollten die vier Ältesten an die Grenzen ihrer Befugnisse erinnert werden. Die Gemeindeältesten haben sich de facto weiterhin an allen Sitzungen beteiligt, ebenso wie die Unstimmigkeiten mit diesen Personen anderen Platz gemacht haben. Der Approbant Joseph Saude k sah sich wiederum genötigt eine Beschwerde gegen den Gemeindevorstand einzubringen, weil sich dieser weigerte, ihm in die Wirtschaftsgebahrung Einsicht nehmen zu lassen, und die Rechnungen vorzulegen. In der Antwort des Guberniums vom 5. IV. 1764 wurde der Vorstand verpflichtet, den Approbanten über die Verwendung aller Gelder zu unterrichten und ihm die Rechnungen zur Überprüfung vorzulegen. Durch solche Zwistigkeiten innerhalb des Vorstandes wurde die Gemeinde auch in ihrer Wirtschaft geschädigt. Der Vorstand besaß bis zu Ende seiner Amtszeit trotz der vielfachen Wechselfälle Autorität in seiner Rechtssprechung und bildete bei den Gerichtsverhandlungen eine geschlossene Einheit. Wie die vielen Protokolle des Monathalterbuches17) beweisen, würde das Urteil des Ältestengerichtes von allen Schichten der jüdischen Bevölkerung gerne angerufen. Nur wenige ließen ihre Prozesse durch den Magistrat in Kolin oder über Auftrag des Guberniums durch die Deputierten der Landesjudenschaft entscheiden. Neben Ehe- und Erbschaftsangelegenheiten, Ehrenbeleidigungsklagen und geschäftlichen Streitigkeiten wurde hauptsächlich über Schuldfoderungen verhandelt. Alle Verhandlungen der Ältesten sind unter Angabe des jeweiligen Monatshalters im Monatshalterbuch genau protokolliert und zum größten Teile von den anwesenden Vorstandsmitgliedern unterschrieben worden. Der Monatshalter hat aber auch oft allein Urteile gefällt. Wenn auch die Ältesten in der rabbinischen Wissenschaft bewandert waren, haben sie doch bei einem Prozesse, der ins talmudische Recht einschlug, den Ortsrabbiner zu ihren Verhandlungen zugezogen,18) der auch stets das Urteil durch seine Namensunterzeichnung im Monatshalterbuch bekräftigte. IL Die Kontribution. Die finanzielle Lage der Judenschaft in Kolin von 1763—1768 gestaltete sich sehr schwierig. Die Wirkungen des siebenjährigen Krieges machten sich fühlbar, der Handel lag darnieder, die Erwerbsmöglichkeit durch Pachtungen (Tabak, Wolle, Wald u. a.) war beschränkt, die Ausgaben aber waren infolge der herrschenden Teuerung gestiegen,

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.