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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1929-01-01 · 1 (1929) · p. Seite 333

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
1 (1929)
Date
1929-01-01
Page
Seite 333 (sequence 337)
Language
German
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IRI
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333 ältesten nicht berechtigt waren, das Amt eines Monatshalters zu versehen. Die Stellung des Primators kam hauptsächlich nach Außen hin zur Geltung, indem er durch seine Persönlichkeit den Vorstand und die Gemeinde repräsentierte; überdies waren mit der Primator-Steile verschiedene Ehrenämter verbunden, wie z. B. war er Oberkassier, der das ganze Gemeindegeld in Verwahrung hatte. Innerhalb des Vorstandes jedoch war er den Ältesten nur gleichberechtigt. Ein GubernialerlaÖ vom 30./X. 1758 besagt, daß der Primator, ab exemplo der Prager Judenschaft, nicht privative, sondern nur gemeinsam mit den Ältesten Recht sprechen darf, wobei er nur ein einziges Votum habe, nur als Monatshalter ist er befugt nach Anhörung der Meinungen den per maiora zu fassenden Beschluß auszusprechen. Die „Ältesten" mußten in ihrem Amte vom Gubernium in Prag bestätigt werden, ihre Amtsführung unterlag der behördlichen Kontrolle, für die gewissenhafte Ausführung ihrer Obliegenheiten mußten sie sich durch Ablegung eines Eides verpflichten. Die Ältesten übten über alle jüdische Institutionen in der Gemeinde eine Oberaufsicht aus. Ihre Tätigkeit erstreckte sich nicht nur auf finanzielle und religiöse Gebiete, sie hatten auch eine eigene Gerichtsbarkeit über alle internen Personalangelegenheiten mit Ausnahme von Kriminalsachen. Sie verfügten über ein eigenes Gefängnis und konnten auch Freiheitsstrafen verhängen. Zur Durchführung ihrer Anordnungen konnten sie die staatliche Behörde, ja sogar die Militärgewalt in Anspruch nehmen. Berufungen gegen die Entscheidungen des Ältestengerichtes kamen an das Koliner Richteramt als die 2. Instanz, dann an die Appellationskammer in Prag als die 3. Instanz; bei außergerichtlichen Angelegenheiten war das Gubernium als 3. Instanz zuständig. Nachdem wir die Befugnisse der Ältesten kennen gelernt haben, wollen wir auch ihre Namen kennen lernen. Rabbiner von Kolin und des Kauf. Kreises war vom Jahre 1747—1781 der in der jüdischen Literatur bekannte Jakob, Sohn des Pinkas Illowy8) aus Ung.-Brod. Primator: Saudek Jakob,9) auch Jakob Saudek. Älteste : 1. DavidMosesBrodetz oder David Goldschmidt. 2. Rafael Blattau (Platta). 3. Löbl Hersch. 4. Samuel Hersch Levi.10) Gemeindeälteste: 1. Löbl Beer. 2. Abraham Jakob Pollaczek oder Koserak.

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