Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 1 (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 302 (sequence 306)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2644300-2644301--0307-2644648- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
302 rechnen konnten, gingen sie auf eigene Faust vor und ließen durch ihre Handlungsdiener und geworbene Leute den Juden die hereingebrachten Waren auf der Gasse und sogar in christlichen Lagerräumen, wo dieselben sie häufig einlagerten, gewaltsam wegnehmen. Gegen diesen Unfug schritt die Statthalterei mit dem an den Altstädter Stadthauptmann Grafen von Breda gerichteten Erlasse vom 18. August ein. Allein sie tat dies mit einer gewissen und, wie wir sehen werden, berechtigten Vorsicht, indem sie lediglich feststellte, daß den Kauf- und Handelsleuten nicht die Befugnis eingeräumt sei, „via facti zu prozedieren und sich selbst das Recht zu sprechen." Wenn sich jemand durch den jüdischen Handel beeinträchtigt fühle, so habe er dies gehörigen Orts anzuzeigen und die Entscheidung abzuwarten. Die Handelskonfraternität ließ jedoch diesen Erlaß unbeachtet und es gelang ihr sogar, den Militärkommandanten Grafen Wallis zu gewinnen, der ihr für iiire Judenfängerei militärische Assistenz gewährte. Er fühlte sich jedoch veranlaßt, sein Eingreifen dem Hofkriegsrate zu melden, welcher hinwiederum die böhmische Hofkanzlei auf das angeblich verbotene Treiben der Juden in Prag aufmerksam machte. Dies trug jedoch dem Hofkriegsrate eine scharfe Abfertigung seitens der Hofkanzlei ein, welche ihm mit der Note vom 12. September 1746 bedeutete, sie würde jederzeit Bedenken tragen, sich in Sachen einzumischen, die in sphaeram militarem gehören. Sie müsse darum verlangen, daß auch der Hofkriegsrat beziehungsweise der ihm untergeordnete Kommandant ohne vorher gepflogenes Einvernehmen mit der Hofkanzlei nicht in Angelegenheiten, die wie das jüdische Emigrationswerk und der jüdische Handel in Prag ins Politicum einschlagen, eingreife und gar etwa selbst Ihre Majestät um Interpretation ihrer diesfälligen Resolution ersuche. Der Hofkriegsrat berief sich zwar in seiner Antwort vom 17. September auf den von der Kaiserin dem Grafen Wallis seinerzeit erteilten gemessenen Fefehl, den Juden keinen Wucherhandel in Prag zu gestatten, allein die Hofkanzlei lehnte auch weiterhin jede Einmischung in ihre Kompetenz ab. Und als die Emigranten in einem Majestätsgesuch« die Befürchtung aussprachen, daß Graf Wallis und die Prager Handelskonfraternität sie vielleicht hindern könnten, den St. Wenceslai-Jahrmarkt in der Prager Altstadt zu besuchen, ließ die Hofkanzlei den Hofkriegsrat mit der Note vom 20. September wissen, daß zufolge der allerhöchsten Entscheidung den Emigranten auch in allen als geschlossen bezeichneten Städten, infolgedessen auch in Prag, der Besuch der Jahrmärkte mit Waren gestattet sei, nur mit dem Unterschied, daß sie in Prag nicht übernachten, in den geschlossenen Orten aber sich während der ganzen Jahrmarktszeit aufhalten und daselbst die Nacht in ordentlichen Wirtshäusern zubringen dürfen.