Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 1 (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 292 (sequence 296)
- Language
- German
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292 mente Graf Ogilvy auch die Truppen anderer in Böhmen liegender Regimenter zu verwenden hätte. Für die Durchführung ihres Befehls machte sie den Grafen Wallis persönlich verantwortlich. Als dieser mit der Meldung vom 15. Juni der Kaiserin eine Vorstellung über die Schwierigkeiten der ihm anbefohlenen Aktion zu machen wagte, trug ihm dies die gereizte Antwort Maria Theresias vom 25. Juni ein, daß sie ihren ersten Befehl absolut und ad literam befolgt wissen wolle und daß er für die Anwendung unnachsichtlicher Strenge persönlich haftbar sei. Die Prager Statthalter ei ließ das kaiserliche Reskript vom 20. Juni, in der Hauptstadt und in allen Kreisen unverweilt kundmachen. Nach Wien richtete sie lediglich ein kurzes Antwortschreiben, in welchem sie die Erwartung aussprach, es werde ihr die von ihr verfügte zeitweilige Aufnahme der Juden in die Stadt nicht zur Ungnade gereichen, da sie die Motive ihres Vorgehens wiederholt angezeigt und um die Genehmigung ihrer Anordnungen gebeten habe. Außerdem ersuchte sie uni die Belehrung, ob die Ausschaffung aus dem zweistündigen Umkreis von Prag auch für die innerhalb desselben seit altersher ansässigen Juden, zum Beispiel auch für die des Dorfes Lieben Geltung habe. Den Bescheid hierauf erhielt sie mit dem Reskripte vom 12. August, welches die Vertreibung auch dieser Juden bis Ende August anordnete. Da das Reskript vom 20. Juni den Prager Juden nicht allein den ständigen Aufenthalt, sondern sogar die Übernachtung in einer geschlossenen Landstadt untersagte, ergab sich die Frage, welche Städte als geschlossen zu betrachten seien, ob darunter nur die mit Mauern und Toren versehenen, deren es damals noch 121 gab, oder auch die nur mit Erdwällen umgebenen Städte zu verstehen seien. Auf eine diesfalls am 30. Juni 1746 gestellte Anfrage erhielt die Statthalterei mit dem Hofdekrete vom 14. Juli nachstehendes Verzeichnis der für die Juden als gesperrt zu betrachtenden Landstädte: Bunzlauer Kreis: Nimburg und Melnik, Königgrätzer?i Königgrätz, Chrudimer?? Chrudim, Pardubitz, Caslauer?? Caslau, Kuttenberg, Deutschbrod, Koufimer „ Koufim, Kosteletz an der Elbe, Bechiner w Budweis, Pilgram, Tabor, Krummau, Wittingau, Neuhaus, Sobieslau, Prachiner V) Pisek, Schüttenhofen, Wodnan, Pilsner •)1 Pilsen, Mies, Klattau, Rokitzan, Taus, Saazer •)•) Eger, Elbogen, Saaz, Brüx, Laim, Kaaden, Komotau, Leitmeritzer -,-} Leitmeritz, Aussig, Berauner 55 Beraun.