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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1929-01-01 · 1 (1929) · p. Seite 291

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
1 (1929)
Date
1929-01-01
Page
Seite 291 (sequence 295)
Language
German
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291 allerhöchsten Verbot in gedachter Stadt Prag seithero verschiedene Juden, um daselbst zu wohnen, eingelassen worden seien. Wir sind ctahero bewogen worden, dem dermalen das Militärkommando zu Prag führenden Generalen Grafen von Wallis mitzugeben und den vorherigen Generalen Grafen von Kolowrat zur Rede stellen zu lassen, warumben selbter auf die Befolgung Unserer allerhöchsten Befehle nicht eine bessere Obsicht getragen habe. Indessen bleiben Wir ein für allemal bei unserer vorhin geschöpften allerhöchsten Resolution, aus denen königL Prager Städten die sammentliche Judenschaft abgeschaffter zu wissen, und lassen es zugleich bei deme bewenden, daß gedachte Prager Judenschaft vermög Unserer allergnädigsten Resolution vom 31. Augusti 1745, sich auf dem Land bis auf erfolgende weitere Verordnung ausbreiten könne. Jedoch wollen Wir von nun an gnädigst und ernstlich hiemit, daß künftighin kein Jud längstens mehr in Unseren königl. Prager Städten als bis letzten Julii dieses Jahres geduldet, sondern solche bis zu solcher Zeit aus denen Prager Städten gänzlich und völlig abgeschaffet, denenselben auch die Wohnung und Aufenthalt in dem ganzen Umkreis von denen Prager Städten auf zwei Stunden weit nirgends, sondern nur in weiteren Gegenden des Landes verstattet, ferner bei Tag zwar ihnen Juden in ihren Vorfallenheiten in die Prager Städte zu kommen, zugelassen, jedoch keineswegs über Nacht daselbst zu verbleiben, unter was Vorwand es auch immer sein möchte, erlaubt S'ün solle. Wir wollen ingleichen dieses Verbot dahin noch extendiert haben, daß auch gedachte Prager Judenschaft in anderen geschlossenen Oertern unseres Erbkönigreichs Böheimb sich über Nacht nicht aufhalten möge oder denenselben ein Aufenthalt in einer solchen geschlossenen Stadt gegeben werde, als im widrigen, wo ein dergleichen Jud in einem Haus zu Prag oder in anderen geschlossenen Städten aufbehalten oder verstecket worden, der Hausinhaber zu einer Straf von einhundert Dukaten angehalten werden solle, wovon fünfzig Dukaten demjenigen, welcher es andeuten würde, und die andere Hälfte unter die armen Leute auszuteilen, wie Wir dann auch dem General Wallis hiervon das Behörige mitgeben. Wien den 20. Junii 1746." Diesem Reskripte lag die Abschrift eines allerhöchsten Handschreibens an den Landeskommandierenden in Böhmen Generalfeldzeugmeister Grafen Franz Wenzel von Wallis vom 11. Juni bei, den sie an Stelle des Prager Stadtkommandanten Feldmarschalleutnants Grafen Kajetan von Kolowrat, welchen sie durch den Hofkriegsrat wegen Nichtbefolgung ihrer Befehle zur Verantwortung ziehen und bestrafen lassen wollte, mit dem Auftrage betraute, die Juden aus Prag und über den zweistündigen Umkreis hinausschaffen zu lassen, wozu er im Falle von Widersetzlichkeit außer dem in Prag garnisonierenden Regi-

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