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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1929-01-01 · 1 (1929) · p. Seite 273

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
1 (1929)
Date
1929-01-01
Page
Seite 273 (sequence 277)
Language
German
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273 befänden, stehe auch das öffentliche Interesse in Frage. Handel und Wandel seien auf einem bedenklichen Tiefpunkte angelangt. Das Ausweisungsedikt sei in fast ganz Europa bekannt geworden und habe zur Folge gehabt, daß den Juden aller Kredit, welcher doch die Seele des Commercii sei, entzogen worden sei. Daran habe die mit dem Dekrete vom 15. Mai zugebilligte Erstreckung der Aufenthaltsfrist gar nichts geändert. Die ausländischen Negotianten können auch jetzt noch keinen Kredit gewähren, da sie nicht wissen, ob die Emigration nicht doch noch werde anbefohlen werden. Ähnlich sei es mit den Landjuden. Die Grundherrschaften, von denen sie Branntwein-, Bleich- und Flußhäuser in Bestand hatten, können mit ihnen keine neuen Kontrakte eingehen und niemand könne ihnen beim Einkauf von Landesprodukten wie Wolle, Federn und dergleichen wie bisher Kredit geben, auch wenn es sich um Juden handle, deren Rechtlichkeit außer Zweifel stehe. Die Statthaltern habe zwar versucht, durch eine Interimsverordnung den Handel der Juden namentlich im Interesse der Heeresausrüstung zu heben und zu stabilisieren, allein es müsse Ihre Majestät um die Erwägung gebeten werden, ob es sich nicht empfehlen würde, wenigstens den untadelhaft sich aufführenden Juden die endgültige Handelsmöglichkeit wiederzugeben, was sie sicherlich wieder kreditfähig machen würde. Die hier erwähnte Interimsverordnung, welche ebenfalls das Datum des 6. August trägt, nahm die Feststellung, daß der Prag-Altstädter Magistrat es versuche, den emigrierten Juden den Handel mit Leinwand und anderen Waren, auch wenn sie für Militärzwecke bestimmt seien, nicht allein zu diffikultieren, sondern sogar zu interdizieren, zum Anlaß, im Wege der Altstädter Stadthauptmannschaft kundzumachen, daß die Prager Juden^chaft mit Ausnahme des auch fernerhin nicht gestatteten Hausierhandels von Haus zu Haus, in Erkaufung oder Verkaufung von Leinwandwaren, vornehmlich aber jener Waren, die zu Montursrequisiten gehören, bei schwerer Verantwortung weder gehindert noch beeinträchtigt werden dürfe. In den bisher ergangenen Emigrationsverordnungen sei nirgends von einem Handelsverbote die Rede, darum gebühre es sich keineswegs, daß gewisse Unterinstanzen eigene Vorschriften und Verbote herausgeben. Der Bericht der Prager Statthalterei vom 6. August kam der Böhmischen Hofkanzlei, welche damals der Oberstkanzler Graf Friedrich Harrach leitete, offenbar einigermaßen überraschend und unerwünscht. Wenn sie sich auch dem Eindruck der Schilderung der trostlosen Lage der Prager Juden nicht verschließen konnte, hielt sie das Drängen der Prager Landesregierung auf eine baldige engültige Entscheidung über das Schicksal derselben in diesem Zeitpunkte für nicht ganz opportun.

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