Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 1 (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 270 (sequence 274)
- Language
- German
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27C Stadt aufs Land verschleppt wurden. Das Reskript vom 15. Mai hatte, indem es die Auswanderungsfrist auf unbestimmte Zeit erstreckte, eine weitere Belebung des Handels im Gefolge. Von da an gestalteten sich die Handelsbeziehungen zwischen der Hauptstadt und den vertriebenen Juden immer intensiver. Es wurden bereits wieder auch langfristige Geld- und Warengeschäfte getätigt. Viele Juden blieben, anstatt am Abend die Stadt zu verlassen, auch ohne Erlaubnisschein hier über Nacht und eine Anzahl von Familien bezog sogar ihre alten Wohnungen. Dies alles verursachte böses Blut in den judenfeindlichen Kreisen Prags, namentlich bei jenen, die sich durch die Ausweisung der Juden materiellen Vorteil versprochen hatten und sich nun durch den wiederauflebenden Handel der Juden geschädigt fühlten. Eines Tages in der Früh — es geschah dies in der dritten Juniwoche — fand man an mehreren Orten in den Prager Städten Zettel angeschlagen, deren Inhalt die christliche Bevölkerung aufforderte, die Juden, welche Ihre Majestät anscheinend begnadigen wolle und die sich nun zum Schaden der christlichen Kaufleute wieder immer frecher in der Stadt herumtreiben, aus der Stadt mit Gewalt zu verjagen, damit sie das Wiederkommen vergäßen. Die Zettel wurden zwar sofort entfernt, doch schon an einem der folgenden Tage klebten neue Hetzplakate an den Straßenecken und an Haustoren, welche die rohen Instinkte des Pöbels gegen die Juden aufzustacheln versuchten. Gleichzeitig wurde auf dem Lande das Gerücht verbreitet, daß in Prag amtliche Patente angeschlagen worden seien, welche die Gewaltanwendung gegen die Juden erlauben.6) Die Statthalterei sah sich daher genötigt, mit Rücksicht darauf, daß „die Juden solchergest<en auf denen öffentlichen Straßen keinen Augenblick sicher sein dürften, wo doch Ihrer königl. Majestät allerhöchste Intention dahin gehet, daß sie durch diese prolongierte Zeit und ihren weiteren Aufenthalt auf dem Land mit denen auf vielerlei Wege stark im Kreditwesen verflochtenen christlichen Landesinwohnern die Richtigkeit, ohne dieselbe zu übereilen, desto bequemlicher pflegen können, mithin sie auch in der Tat bis auf weitere allerhöchste Resolution den Aufenthalt in Ruhe, Schutz und Sicherheit genießen sollen", mit dem Erlaß vom 26. Juni 1745 in Prag und in allen Kreisen anzubefehlen; daß behördlicherseits die christliche Bevölkerung „vor aller Bekränkung der Juden, es seie nun an ihrer Person, Hab und Vermögen" unter Androhung exemplarischer Bestrafung mit allem Ernst und Nachdruck zu warnen und den Landleuten zu bedeuten sei, daß sie den Juden „das fernerweitige Unterkommen gegen billigen Zins bis auf weitere allerhöchste Resolution zu gestatten" haben. Die Kreisämter endlich werden angewiesen, die Juden „wider alle Bekränkung, auch im Notfall mittelst Belangung militärischer Assistenzen in Schutz