Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 1 (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 259 (sequence 263)
- Language
- German
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259 13) „die abgeforderte diesfällige berichte und tabellen... aber so groß und weitschichtig seynd, daß man sie zur commission in körben hat abholen lassen müssen ..." 14) Bisher hatte die Regierung darauf bestanden, die Konskription müsse die Judenschaft in zwei Gruppen scheiden, in die Gruppe der Altansässigen, die sich in Böhmen vor dem 1. Jänner 1618 niedergelassen, und die Neuansässigen, die nach dem 1. Jänner 1618 nach Böhmen gekommen waren; nunmehr gab sie auf ihren Formularen — scheinbar wenigstens — den Ständen in dem Sinne nach, daß die Judenschaft in vier Gruppen geschieden werden solle. In die erste sollten die gehören, die schon vor dem Jahre 1618 in Böhmen wohnten; in die zweite diejenigen, welche zwischen 1618—1654 kamen: in die dritte diejenigen, welche i. J. 1661 aus Österreich nach Böhmen zuzogen, und endlich in die vierte diejenigen, die sich in Böhmen zwischen 1654—1726 angesiedelt. Dabei beharrte jedoch die Regierung beständig auf ihrem Plane, die Juden vom Lande überhaupt zu entfernen; die Kreishauptleute sollten bei der Konskriptionsrevision nach den neuen Formularen stets anmerken, welcher städtischen Judengemeinde jeder einzelne Landjude zugeteilt werden solle. 15) Neben Brand waren in die Kommission drei Mitglieder des Altstädter Rates ernannt, Wenzel Felix Reißmann, Johann Wenzel Dirix und Johann Bauernfeind; zum Aktuar der Kommission wurde der Syndikus Norbert Johann Plattner bestellt. 16) Das Reskript verordnete, nach Fertigstellung des Planes solle sich die Kommission ins Ghetto begeben und „das erste haus, was selbte betrettet, in dem plan mit numero 1 bemercken, die individualwohnungsgelegenheit aber und die übrige theile und zugehörungen des Stocks zu ebener erden mit kleineren numeris subnumeriren, sodan was jeder numerus dieses untern Stocks seye, wieviel familien darinnen und in welchem numero wohnen, wieviel per söhnen in jeder familie sich befinden, wieviel verheyrathet oder unverheyrathete kinder der hauswürth oder die hauswürthin bey sich im brod oder anderwerts und so versorget habe, ob jemand aus dem gesind sich verehelichet und kinder, auch wieviel, erzeuget, ob und was für frembde bey jeder familie sich aufhalten und was sonsten zu accurater beschreibung aller familien und darzu gehörigen persohnen, sie mögen in oder außer hauses und brods seyn, alles nahmentlich und klar in das commissionsprotocoll eintragen, folgends in den anderen stock, wann einer vorhanden, hinauf zu verfügen, daselbst ein gleiches vornehmen, die wohnungsgelegenheiten aber localiter, nemblich wie selbte über denen numeris des unteren Stocks stehen, beschreiben und so weiter mit denen noch etwas höheren Stöcken fortfahren, nach dergestalt völlig beschriebenen ersten haus aber das andere nächste haus in dem plan mit numero 2. und so ferners alle übrige haüser bies zum letzten mit ihren competentibus numeris numeriren, visitiren und auf oberwehnte arth quoad habitationes, familias et personas beschreiben, wo aber Synagogen oder schulen, begräbnus oder andere platze seynd, solche ebenfalls in ihre numeros und nöthige concription bringen." 17) Diese Formulare enthielten 8 Hauptkolonnen. An erster Stelle sollte der Name des vor dem Jahre 1618 (bezw. in den späteren Terminen) angesessenen Vorfahren angeführt werden. Darauf folgte der Name des augenblicklichen Wirtes, seine Beschäftigung, sein Vermögen (drei Klassen), der