Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 1 (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 257 (sequence 261)
- Language
- German
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257 Königreich Boheimb". Die Denkschrift ist nicht datiert, aber nach dem sachlichen Zusammenhange ins Jahr 1718 zu setzen, nicht 1721, wie irrtümlich, vermutlich nach dem Registraturzeichen (CDK, IV T 1, 21 ex 1721), A. P r i - b r a m annimmt (Das böhmische Commerzcollegium S. 58), der auch die vorhergehenden Reduktionsarbeiten, die er übrigens nur sehr flüchtig berührt, nicht allweg richtig darstellt (namentlich hält er das Gutachten der Statthalter vom 5. Oktober 1719 für ein Elaborat der Kommission für jüdische Wirtschaft und Verwaltung). 3) Die Methode des jüdischen Hausierhandels wird so geschildert, daß die Juden „ein große mänge verschiedener dem publico nicht das mindeste beytragender jüdischer faulentzer, vulgo beschores, macher, sasser oder meckler unterhalten, die da in allen gast-, wirths- und privathaüsern in gantz Prag hausjuden oder viel besser Spionen abgeben und sozusagen, damit ohne ihren wissen und interesse nichts aus oder eingehe, die haüser belägern, ja das hausgesindte nach und nach an sich ziehen und von haus zu haus anrufen, daß selbtes kein haasen-, lampel- oder anderes fehl, kleidung und dergleichen niemand andern als diesen hausausspehern verkauften und dargegen andere waaren annehmen ..." 3) „welches übel — des jüdischen Hausierhandels nämlich — sogar auch bey denen gottgeheyligten clöstern laider eingerissen, da ein jedes ihren hausjuden, welcher da sogar in die vorhöffe und closterzimmer komet, unterhaltet und diesemnach allein bey erkauffung der dürftigkeit die handt und gewinnsucht Überlässet." 4) Die Beschwerdeschrift schildert u. a., wie „ein solcher jüdischer Schuldner, da er hernach der Juden gewohnheit nach das worth vorsetzlich nicht einhaltet, der (christliche) creditor hingegen auch an des Judens bevor in dessen fraudem durch allerhandt practiquen dolose an seine kinder und fremde durch ehepackten und andere derley contracten vereüßerten effecten sich nicht mehr zu erholen hat, nachdeme jetzo der müßbrauch der moratorien und Status qui (!) abgestellet, durch personalexecution im arrest gebracht und auf das Altstädter rathshaus versperret wirdt, so geschieht ihme dardurch gar wohl, daß er aus der wüst- und gestankhvollen Judengassen in ein sauberes orth, woraus er auf dem Altstädter platz mit dem aussehen alle tag ein annehmliehe distraction, auch darneben zu feüerlicher begehung seines jüdischen sabaths ein zehengebothsladen eingerichteter gehabt, nicht minder bey einfallenden jüdischen feyertagen, sogar von der Judengemeinde auf freyen fues sich in der Judengassen aus des hintergegangenen armen creditoris Schweis und blueth mit seinen fremden lustig zu machen ausgebürget... er selbst auch weder contribuiren weder hauszins zahlen darf, eh er bezahlete, liber den todt im arrest erwartet, warmit dann der arme creditor mit bloßen naehsehen abgefertiget und sein schwär erworbenes geldt unter die Juden, mit welchen sie das unter ihnen steckende commercium immerfort einander bestreiten helffen, durch so boshafte circulation gebracht wirdt.. .u Dazu bringt die Beschwerdeschrift das Sprichwort in Erinnerung: „Ein Jud, der niemanden betrügt; ein wasser, das ohne schaden flaist; ein wolff, der kein schaff zerreist; und ein Wucherer sonder geldt — seindt vier wunder in der weit."