Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 1 (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 254 (sequence 258)
- Language
- German
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254 auch bereit, eine gewisse Beschränkung der freien Eheschließung in dem Sinne zuzugeben, daß den Juden allzufrühe Eheschließungen verboten und zur Eheschließung ein bestimmtes Vermögen vorgeschrieben würde; sie hatten selbst dagegen nichts einzuwenden, wenn eine Jahresquote von Judenehen fixiert würde. Der Standpunkt der Vertreter der Hofkammer war damit motiviert, die Juden seien zwar eine „pestis rei publicae". doch gleichzeitig ein „malum necessarium", das namentlich in Kriegszeiten für den Staat einfach unvermeidlich sei. Ihm bemühte sich der Vizekanzler Graf Korzensky entgegenzukommen, der daran erinnerte, daß in formaler Hinsicht ein Widerruf der Judenehenverordnung ebenso möglich sei, wie das Verbot der Verwendung von christlicher Dienerschaft seitens der Juden von der Regierung zurückgezogen worden sei. Er stellte darum den Antrag, es solle den mit dem Inkolat versehenen Prager Juden bezw. ihren Kindern erst nach erreichtem 24. Lebensjahre beim Bräutigam und nach erreichtem 18. Lebensjahre bei der Braut erlaubt sein, eine Ehe zu schließen; Bräutigam und Braut sollten bei der Hochzeit mindestens 1.500 fl. eigenes Vermögen besitzen, falls sie Handel treiben wollten, oder das nötige Werkzeug und 200—300 fl., falls sie ein Handwerk betreiben wollten; auch den Diensboten wäre ein bestimmtes Vermögen vorzuschreiben. Für jüdische Handelsleute auf dem Lande beantragte Graf Korzensky als Mitgift 500 fl., für Handwerker 100 fl. Fremden Juden sollte es verboten sein, in Prag zu heiraten oder nach Prag einzuheiraten; nur dann, wenn die Braut eine Mitgift von 2.000—3.000 fl. besäße, könnte die Dispens erteilt werden. Diebe, Hehler von gestohlenem Gut, Bankrotteure und andere jüdische Missetäter sollten aus dem Lande entfernt werden. Für das flache Land sollte gelten, daß die Juden nirgends zu dulden wären, wo es vor 1650 keine gab. Mit den Anträgen des Vizekanzlers identifizierte sich die Mehrheit der Konferenzteilnehmer, während der Standpunkt des Rates Widmann zum Minoritätsvotum wurde. Das dem Kaiser vorgelegte Beratungsprotokoll führte einige Begünstigungen herbei, welche den Prager und den böhmischen Juden in den Dreißigerjahren des XVIII. Jahrhundertes zuteil wurden.40) Die Bedürftigkeit der Staatskasse war das Öl, welches die hochgehenden Wogen des behördlichen Antisemitismus der Zwanzigerjahre glättete. Mochte auch dieser Sturm, der über die Häupter der böhmischen und vor allem der Prager Juden hinwegbrauste, nicht ganz ohne Folgen geblieben sein, im Wesen blieb doch die frühere Stellung der Juden unberührt. Namentlich aber wurde die seit Jahren mit soviel Gründlichkeit vorbereitete Lösung des Judenreduktionsproblems wieder beiseitegestellt, da u. a. auch die böhmische Hofkanzlei sich der Schwierigkeiten bewußt war, auf die eine Vertreibung auch bloß eines Teiles der