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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1929-01-01 · 1 (1929) · p. Seite 253

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
1 (1929)
Date
1929-01-01
Page
Seite 253 (sequence 257)
Language
German
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IRI
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253 ihnen sollte kein anderer Jude diesen Handel betreiben. Überdies sollte den jüdischen Handelsleuten zur Pflicht gemacht werden, auch heimische Erzeugnisse aus einer beliebigen Manufaktur abzunehmen, jeder jüdische Handelsmann sollte daher dem Kommerzkolleg beglaubigte Ausweise des von ihm abgenommenen heimischen Tuches vorlegen; die Importhöhe fremder Tuche sollte den Zollregistern entnommen werden. Den Juden würde mit einer Verbotserneuerung auf fremdes Tuch gedroht werden, falls sie sich die Entfaltung der heimischen Manufaktur nicht angelegen sein ließen. Über den Judenhandel mit fremden Wollstoffen wurde grundsätzlich ähnlich entschieden. Der schlechte Zustand der heimischen Erzeugung, der Mangel eines diesbezüglichen Überblicks sowie die Befürchtung vor Repressalien des benachbarten Auslands führten zum Vorschlag, vorläufig den Zoll auf fremde Wollware nicht zu erhöhen; den Juden sollte auch dieser Geschäftszweig wieder freigegeben werden, sie sollten jedoch aufgefordert werden, heimische Ware abzunehmen, ohne zur Ausweislegung darüber verpflichtet zu sein.36) Während so in der Frage des jüdischen Handels ohne sonderliche Schwierigkeiten zwischen der böhmischen Hofkanzlei und der Hofkammer eine völige Übereinstimmung erzielt wurde, war in der Judenehenfrage kein Einvernehmen zu erreichen. Einen unversöhnlichen judenfeindlichen Standpunkt nahm besonders der Rat Widmann ein; dieser betonte, gegen das Anwachsen der Juden gebe es kein anderes Mittel als eine radikale Ehebeschränkung, und die Juden verdienten keine Barmherzigkeit. Er wies auch darauf hin, daß ein Widerruf der Judenehen Verordnung, die nicht bloß in den habsburgischen Ländern, sondern aueh im umliegenden Ausland frohen Widerhall gefunden habe, in der christlichen Öffentlichkeit einen unangenehmen Eindruck machen und bei den Juden eine Steigerung ihrer Frechheit zur Folge haben würde. Er gab der Überzeugung Ausdruck, die Judenreduktion werde sich durch die Ehebeschränkung weit besser durchführen lassen als durch Vertreibung eines bestimmten Teiles der jüdischen Bevölkerung aus dem Lande. Er forderte daher die Beibehaltung des erlassenen Verbotes und stellte lediglich zur Diskussion, wann eine Dispens erteilt werden könnte. Entgegen diesem Standpunkt betonten die Vertreter der Hofkammer, die Ehebeschränkung bedeute ein gewaltsames Vorgehen; die Juden würden infolgedessen nicht imstande sein, alle bisherigen öffentlichen Lasten zu tragen. Die Vertreter der Hofkammer hatten zwar keine grundsätzlichen Einwendungen gegen eine Judenreduktion, sie forderten jedoch eine Durchführung in der Weise, daß eine genaue Zahl der tolerierten Familien oder Personen festgesetzt werde, am besten nach dem Stande v. J. 1650; die Durchführung der Reduktion würde zunächst die \nstellung einer genauen Judenkonskription voraussetzen. Sie waren

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