Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 1 (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 248 (sequence 252)
- Language
- German
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248 sich mit Entschiedenheit sowohl gegen die Berechtigung der jüdischen Beschwerden als auch gegen den sachlichen Inhalt der Fürsprachen der böhmischen und der Hofkammer. Ihr Memoriale vom 11. Mai 1728 beschäftigte sich mit der jüdischen Frage in den Ländern der Krone Böhmen gründlich und allseitig.31) Es erinnerte u. v. a. nicht bloß daran, daß es außer Polen kein christliches Land gebe, wo die Juden in solcher Zahl lebten wie gerade in den Ländern der Krone Böhmens, namentlich aber in Böhmen und Mähren, es erwähnte weiter auch der Bestrebungen, „diesen schweren Judenlast von dem Hals zu bringen", indem es einen Überblick dieser Bemühungen bot. Es nahm ferner mehrere den böhmischen Juden erteilte Privilegien durch, übersah auch keineswegs die Klauseln des Judenprivilegs Leopolds L und Josefs L, betonte hiebei, entgegen der Analyse der jüdischen Privilegien seitens der Hofkammer, daß der Kaiser das Recht habe, nach freier Erwägung die Juden überhaupt zu entfernen, besonders aber ihre Reduktion durchzuführen, und gab eine knappe Übersicht der mißlungenen Reduktionsversuche seit dem Jahre 1650. Das Memorial lief stellenweise auf den Standpunkt und die Argumente der Hofkammer sehr heftig Sturm. Bei dieser und bei andern Gelegenheiten berief man sich wiederholt auf das Elaborat der Judenreduktionskommission v. J. 1715 bezw. auf das Gutachten der Statthalter vom 5. Oktober 1719. Sehr ausführlich verteidigte das Memorial entgegen den Ausführungen der böhmischen Kammer die Beschränkung der Judenehen als alleiniges Mittel, um das übermäßige Anwachsen des jüdischen Volkes zu hemmen. Im Zusammenhang damit wurde in interessanter Weise dargelegt, auf was für Hindernisse die Durchführung der Reduktion stoßen könne.32) U. a. berief man sich auch darauf, daß die Untertanen in den böhmischen Ländern auch nicht die Freiheit der Eheschließung besitzen. Ebenso beschäftigte sich das Memorial gründlich mit den übrigen Beschwerden bezüglich der antijüdischen Verfügungen, nahm die Tätigkeit der Prager Kommission für jüdische Wirtschaft und Verwaltung in Schutz und diskutierte schließlich die Frage der Jurisdiktion über die böhmischen und Prager Juden, indem es ihre Zuständigkeit zur böhmischen Kammer in politischer Hinsicht bestritt. Es protestierte endlich dagegen, daß die jüdische Frage durch die Hofkammer und die böhmische Kammer überflüssigerweise aufgewirbelt werde, und forderte, der Kaiser solle auf die Anträge der Hofkammer nicht eingehen, namentlich sich nicht bewegen lassen, die Gültigkeit der bisher erlassenen antijüdischen Verordnungen zu sistieren. In diesem spannenden Zweikampf zog schließlich die böhmische Hofkanzlei den kürzeren; das Einschreiten der Hofkammer führte wiederum eine Wendung zugunsten der Juden herbei. Diese Wendung