Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 1 (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 247 (sequence 251)
- Language
- German
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247 mer sowie die Fürbitte der Wiener Juden für ihre Glaubensbrüder in den böhmischen Ländern veranlaßten zu Anfang des Jahres 1728 die Hofkammer, sich der Juden energisch anzunehmen und gegen die antisemitischen Verordnungen der böhmischen Hofkanzlei aufzutreten.29) Die jüdischen Beschwerden betrafen natürlich nicht bloß jene Maßnahmen, welche die gesamte Judenschaft der böhmischen Länder angingen, sondern auch jene Verfügungen, die sich lediglich oder wenigstens vorzugsweise auf das Prager Ghetto bezogen. Den Gegenstand der allgemeinen Beschwerden bildete an erster Stelle das Verbot des jüdischen Handels mit Tabak (1725), fremdem Tuch und Salz (1727). Auf die Judenschaft aller böhmischen Länder bezog sich auch die Einführung einer Leibmaut für die Juden und die Erhöhung des Zolls für ihre Rosse und Wägen ebenso wie (i. J. 1725) das Verbot, an Juden Mauten, Schäfereien, Bierbrauereien, Mühlen und Höfe zu verpachten.30) Ähnlich führten alle Juden Klagen über die Beschränkung ihrer Ehen, über die allzustrenge Durchführung des Befehls bezüglich Absonderung der jüdischen Häuser von den Wohnungen der Christen, über das Verbot ihres Handels an Sonn- und Feiertagen und über die vorbereitete Reduktion. Die böhmischen Juden trugen außerdem schwer die Verordnung (v. J. 1723), hinsichtlich ihrer Synagogen und Friedhöfe nachzuweisen, ob sie mit landesfürstlicher Bewilligung errichtet seien. Die mährischen Juden klagten dann über das Verbot des Hausierhandels. Die Sonderbeschwerden des Prager Ghettos betrafen die Gewaltmaßnahmen des Altstädter Magistrats in Angelegenheiten von Zivilstreitigkeiten, die Verkleinerung und Verlegung des jüdischen Tandelmarkts und das Verbot, die Judenhäuser zu erhöhen oder zu erweitern. Das Memorandum der Hofkammer, welches die Anschauungen und Proteste der böhmischen Kammer genauer reproduzierte, suchte nachzuweisen, daß es Pflicht der böhmischen Hofkanzlei sei, sich hinsichtlich aller Angelegenheiten betreff der Juden mit ihr ins Einvernehmen zu setzen, weil namentlich die böhmischen Juden seit Jahrhunderten nicht bloß in wirtschaftlicher, sondern auch in politischer Beziehung der kameralen Jurisdiktion unterstünden; die Hofkammer suchte ferner darzulegen, daß sich sowohl die Judenreduktion als auch die Hebung des christlichen Handels auf anderm Wege erreichen lasse. Das Memorandum forderte schließlich, diese jüdischen Beschwerden sollten auf einer Konferenz des Hofkammerpräsidenten und des obersten böhmischen Kanzlers erörtert und das Beratungsergebnis dem Kaiser zur Entscheidung vorgelegt werden; bis dahin solle die Durchführung sämtlicher bisher erlassenen judenfeindlichen Verfügungen ruhen. Die böhmische Hofkanzlei, der das Memorandum der Hofkammer vom Kaiser zur gutächtlichen Äußerung zugeschickt worden war, stellte