Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 1 (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 246 (sequence 250)
- Language
- German
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246 samkeit des Kommerzkollegs der Handel mit ausländischen Tuchen. Deshalb wurde i. J. 1727 die Einfuhr dieser Tuche untersagt und der Ausverkauf ihrer Vorräte binnen Halbjahresfrist anbefohlen. Die Regierungsedikte, welche den Juden auch in andern Zweigen ihres Handels empfindliche Wunden schlugen, brachten begreiflicherweise die Judenschaft, namentlich das Prager Ghetto ganz gehörig auf. Sie suchten die Zurückziehung oder mindestens Milderung dieser Edikte besonders durch den Hinweis auf die großen Einnahmen zu erwirken, die der Staatskasse aus ihrem Handel zuflössen. Nur aus ihrem Import fremder Tuche allein hatte der staatliche Fiskus im Laufe der letzten sechs Jahre über 36.000 fl. gewonnen.28) Alldies deutete darauf hin, daß die Lösung der jüdischen Frage ausschließlich von den politischen Kreisen ausging, welche die Repräsentanten und Träger des behördlichen Antisemitismus in der zweiten Hälfte aes XVII. und im XVHI. Jahrhundert waren. Sowohl die böhmische als auch die Hofkammer waren bisher von allen Beratungen und Vorbereitungen zu judenfeindlichen Verfügungen ferngehalten worden, sodaß sie lange Zeit ihren Standpunkt nicht geltend machen konnten, obwohl sie an den Juden ein lebhaftes Interesse hatten und obwohl die erlassenen Edikte durch ihren tiefen Eingriff in die jüdischen Erwerbsverhältnisse bedenklich die jüdische Kontribution bedrohten. Die böhmische Hofkanzlei, unterstützt vom Kommerzkolleg und von der Kommission für jüdische Wirtschaft, war sich freilich wohl bewußt, daß es fast unmöglich sei, ein Kompromiß zwischen dem politischen und dem kameralen Gesichtspunkt herbeizuführen, und sie überging daher sowohl die Hofkammer als auch die böhmische Kammer, um ihren eigenen Absichten zu einem vollen Siege zu verhelfen. Durch die Passivität, welche die böhmische Kammer i. J. 1714 und 1715 den Arbeiten der jüdischen Reduktionskommission gegenüber an den Tag gelegt hatte, war ein solches Vorgehen zweifellos erleichtert. Im Jahre 1726 raffte sich jedoch die böhmische Kammer zu einem entschiedenen Protest gegen das formelle und sachliche Vorgehen der böhmischen Hofkanzlei bei ihrer bisherigen antijüdischen Aktion auf und forderte auch die Aufhebung der Judenkommission, in der sie den Hauptberater und Initiator der judenfeindlichen Verfügungen erblickte und durch deren Existenz sie sich in ihrer Jurisdiktion verkürzt fühlte. Sie wies auch darauf hin, daß die Beschränkung der Judenehen eine ansehnliche Anzahl Juden zur Auswanderung zwinge, wodurch die Kontributionsfähigkeit der zurückbleibenden Juden ebenso bedeutend geschwächt werde wie durch die Beschränkung bezw. Untersagung ihres Handels, sodaß die Juden nicht imstande sein würden, ihre Kontributionsquote zu zahlen. Das wiederholte Drängen der böhmischen Kam-