Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 1 (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 242 (sequence 246)
- Language
- German
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2*2 von den Kreisämtern gesammelten Materials keineswegs beeilte. Als die Statthalter mit Reskript vom 8. Feber 1726 sehr dringend urgiert wurden, den anbefohlenen Bericht über die Ergebnisse der Landjudenzählung so bald als möglich zu erstatten, da zeigte sich, daß die ständische Kommission wegen technischer und sachlicher Hindernisse noch überhaupt zu keinem Resultat gekommen war. Ihr Bericht12) machte in erstre Linie darauf aufmerksam, daß die Berichte und Tabellen der Kreisämter bezüglich der Judenkonskription einesteils sehr ungleich gefaßt und andernteils das ganze Material derart umfangreich sei, daß es bisher nicht verarbeitet werden konnte.18) Die Hauptschwierigkeit lag jedoch darin, daß sich die Kommission nicht mit dem Plane der Regierung befreunden konnte, den Stand v. J. 1618 zur Reduktionsgrundlage zu machen. Daher betonte die Kommission wieder, Kaiser Leopold I. habe den durch die österreichische Reduktion vertriebenen Juden gestattet, sich in Böhmen niederzulassen, und machte auf die Mängel und Unklarheiten der kaiserlichen Entschließung aufmerksam. Die Regierung mochte mit Grund befürchten, die passive Resistenz der ständischen- Kommission könnte die Ausarbeitung eines Gutachtens vielleicht auf lange Jahre hinausschieben und somit gegebenenfalls die Durchführung der vorbereiteten Reduktion überhaupt in Frage stellen; sie beeilte sich daher, das Mißtrauen der böhmischen Stände zu zerstreuen. Das Reskript vom 30. August 1726 versicherte, es handle sich jetzt lediglich um die Feststellung, an welchen Orten, in welcher Zahl und wie lange Juden in Böhmen ansässig seien; über die Reduktionsgrundsätze werde erst später entschieden werden. Die Absicht der Regierung, das Mißtrauen der Stände zu verscheuchen, trat auch in dem Umstand zutage, daß gleichzeitig neue Konskriptionsformulare nach Prag gelangten, nach denen in allen Kreisen die Judenkonskription revidiert werden sollte.14) Diese ganze Aktion bezog sich bloß auf die Landjudenschaft und ließ das Prager Ghetto — wenigstens unmittelbar — unberührt. Doch die Atempause, die dadurch den Prager Juden gegönnt war, dauerte nicht lange; — in der zweiten Hälfte des Jahres 1726 wurde auch gegen sie eine Aktion eröffnet. Vor allen Dingen wurde das Prager Ghetto schwer durch das Reskript vom 25. September 1726 betroffen, das übrigens die gesamte böhmische Judenschaft anging: es enthielt die Bestimmung, daß künftighin bloß einem einzigen männlichen Mitglied einer Judenfamilie gestattet sei, eine rechtsgültige Ehe einzugehen, und lediglich diesem einen Mitgliede würde das Ansässigkeitsrecht zuerkannt; die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschrift im Prager Ghetto wurde dem Altstädter Magistrat tibertragen. Überdies wurde den Prager Juden verboten, ohne Bewilligung des Herrschers ihre Häuser