Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 1 (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 241 (sequence 245)
- Language
- German
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241 waren. Der Antrag war in der Absicht begründet, die Juden nicht derart zu schwächen, daß sie vielleicht nichtmehr imstande wären, den bisherigen Kontributionsanteil zu tragen. Das Landtagsplenum machte sich den Standpunkt der Landtagskommission völlig zu eigen und stimmte auch dem Kommissionsantrag zu, eine Konskription der Judenfamilien anzustellen, soweit sie sich seit dem Jahre 1654 in Böhmen aufhielten, bezw. seit Durchführung der österreichischen Reduktion, sowie eine Konskription jener Juden, die aus den Nebenländern der Krone Böhmen stammten. Dem Oberstburggrafen blieb nichts anderes übrig als der ungeduldigen Regierung zu referieren, daß der böhmische Landtag die Regierungsproposition hinsichtlich der Reduktionsmodalitäten der Landjudenschaft ablehne.0) Die Regierung war jedoch nicht gesonnen, ihren Plan fallen zu lassen. Mit Reskript vom 22. Juni 1725 wurden die Anträge des böhmischen Landtags abgewiesen und neuerlich die Gründe dargelegt, daß die Juden vom Lande völlig entfernt und zahlenmäßig auf den Stand v. J. 1618 vermindert werden müßten. Die Regierung verfehlte zwar nicht zu betonen, daß das Land einen Teil der Judenkontribution übernehmen müßte, sie verwies aber auf den Vorteil, der aus der Verwirklichung ihrer judenfeindlichen Pläne dem Handel angeblich erwachsen würde. Die endgültige Entscheidung setzte jedoch eine Einigung mit den Ständen voraus. Daher ordnete das Reskript unterdessen die Durchführung der bereits bei den Beratungen v. J. 1723 beschlossenen genauen Konskription aller Landjudenschaft an; damals waren bereits die nötigen Formulare festgestellt worden, die das Gubernium mit einer entsprechenden Instruktion den Kreisämtern zugesandt hatte. Den Statthaltern wurde nunmehr aufgetragen, über den bisherigen Stand dieser Konskription einen vorläufigen Bericht zu erstatten; außerdem wurde die Einsetzung einer besonderen Kommission empfohlen, die der Oberstburggraf Graf von Wrtby schon in seinem Bericht vom 20. Dezember 1723 beantragt hatte und die die eingebrachten Konskriptionsoperate revidieren und ein Gutachten darüber ausarbeiten sollte. Wie jedoch die Statthalter am 16. Juli 1725 nach Wien meldeten, war derzeit die Konskription der Landjudenschaft schon fertig und eine ständische Kommission mit ihrer Bearbeitung betraut.10) Mittels Reskript vom 31. Juli wurde dieser Kommission als Richtlinie zur Bearbeitung der Judenkonskription in Erinnerung gebracht, der Kaiser sei durchaus nicht gesonnen, seine Entschließung aufzugeben, derzufolge die Judenreduktion nach dem Stande vom Jahre 1618 durchzuführen war.11) Bei der Meinungsverschiedenheit zwischen Regierung und böhmischen Ständen in der Judenreduktionsfrage war es begreiflich, daß sich die ständische Judenreduktionskommission mit der Verarbeitung des