Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 1 (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 240 (sequence 244)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2644300-2644301--0245-2644586- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
240 außerhalb der königlichen Herrschaften (und königlichen Städte) saß, nicht ohne Mitwirkung und Zustimmung der böhmischen Stände durchführen, die diese Frage direkt und indirekt anging, da sie mit der Landesberna und den obrigkeitlichen Rechten zusammenhing. So kam auf Veranlassung der Regierung das Problem der Judenreduktion vor den Ende 1724 zusammentretenden böhmischen Landtag; es war dies seit 1650 zum erstenmal, daß sich die böhmischen Stände mit der jüdischen Frage wieder genauer zu beschäftigen hatten. Der Regierungsentwurf, der einerseits mit der direkten oder indirekten Beteiligung der Juden an den Diebstählen auf dem Lande, anderseits mit der Bedrückung des untertänigen christlichen Bauernvolks durch die Juden motiviert wurde, war äußerst radikal. Es wurde dadurch nicht allein die Verordnung des Landtagsschlusses v. J. 1650 erneuert, wonach kein Jude, der nickt vor dem 1. Jänner 1618 in Böhmen ansässig war, im Lande geduldet werden sollte, sondern es wurde den Juden der Aufenthalt auf dem Lande überhaupt verboten. Alle verbliebene Landjudenschaft, d. h. diejenigen, die nachgewiesen hätten, daß ihre Vorfahren vor dem 1. Jänner 1618 im Lande siedelten, sollten zwecks leichterer Aufsicht in die städtischen Judengemeinden aufgeteilt werden, sodaß das Land außerhalb der Städte völlig judenfrei geworden wäre. Von diesem allgemeinen Aufenthaltsverbot für Juden auf dem flachen Lande waren aus durchsichtigen Gründen bloß die jüdischen obrigkeitlichen Branntweinbrenner ausgenommen.7) Doch der Regierungsentwurf stieß bereits in der achtgliedrigen Landtagskommission, die für das Landtagsplenum ein Gutachten ausarbeiten sollte, auf entschiedenen Widerstand.8) Die Kommission lehnte, zunächst einmal den Plan ab, alle Juden vom flachen Lande zu entfernen; — ihr Hauptgrund war, daß durch Vermehrung der städtischen Judenschaft nicht allein die Christen, sondern auch die Juden selbst 1 t sehr geschädigt würden, was sich indirekt in der beiderseitigen städtischen Kontribution spiegeln müßte, und dem Regierungsentwurf stellte sie die Behauptung gegenüber, eine leichtere Beaufsichtigung der Juden sei auf dem flachen Lande möglich. Die Kommission beantragte lediglich die Vertreibung der Juden von den Freisassengütern. Sie war auch nicht damit einverstanden, daß der Stand v. J. 1618 zur Grundlage der Judenreduktion genommen werde, und verlangte, das Jahr 1&34 als „annus directorius", das Jahr der Anlegung des Steuerkatasters, in den auch die Juden eingetragen waren; ihnen sollten noch jene Juden zugezählt werden, die nach Durchführung der Judenreduktion in Österreich (i. J. 1661) nach Böhmen zugezogen waren, hier das Ansässigkeitsrecht zuerkannt erhalten hatten (per modum incolatus) und im Kataster mit einer Kontributionsquote von 12.000 fl. eingeschrieben