Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 1 (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 239 (sequence 243)
- Language
- German
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239 tung der ihnen verliehenen Privilegien das Anrecht auf sie verwirkt haben, und der Forderung, die Juden sollten aus Böhmen völlig vertrieben oder durch ihre Reduktion der Zustand v. J. 1618 wiederhergestellt werden. Diesem Antrag gesellen sich dann noch weitere Wünsche nach Beseitigung des jüdischen Hausierhandels — ausdrücklich werden auch die Kloster-Hausjuden erwähnt —, nach Beschränkung des jüdischen Handelns auf dem Tandelmarkt und in der Judenstadt auf zwei Tage in der Woche und nach dem Verbot des jüdischen Waffenhandels. Von ähnlichem Geiste waren auch die judenfeindlichen Anträge beseelt, welche i. J. 1723 aus den Beratungen über die Mittel zur Emporbringung des böhmischen Handels hervorgingen,5) Natürlich wurde hiebei die gesamte jüdische Geschäftstätigkeit, auch außerhalb Prags, ins Auge gefaßt, wiewohl auch hier begreiflicherweise das Übergewicht des Prager Ghettos entsprechend hervortrat. In den Anträgen dieser Beratungen wurde neuerlich die Notwendigkeit der Judenreduktion und einer wesentlichen Einschränkung des jüdischen Handels vor allem durch das Verbot des jüdischen Außenhandels (namentlich mit Tuchen) betont, durch Beseitigung des jüdischen Hausierhandels und Beschränkung der Geschäfte auf dem Prager jüdischen Tandelmarkt auf zwei Tage in der Woche. Die Unterlage für die Reduktion der Landjudenschaft in Böhmen sollten im Wege der Kreisämter durchzuführende Judenkonskriptionen schaffen; der Umfang dieser Reduktion sollte mit Rücksicht auf die jüdische Kontribution bestimmt und die Zahl der Landjuden auf den Stand v. J. 1618 herabgesetzt werden, bzw. auf den Stand von 1654 und 1661, der in diesen Jahren für Steuerzwecke festgestellt worden war und als Grundlage zur Bemessung der jüdischen Kontribution gedient hatte. In der Reduktionsfrage der Prager Juden kamen die Anträge der Judenreduktionskommission v. J. 1715 in der Fassung des Gutachtens der böhmischen Statthalter vom 5. Oktober 1719 zur Geltung. Nach ihren Richtlinien sollte zu Reduktionszwecken eine neue Konskription des Prager Ghettos unternommen und desgleichen eine genaue und strenge Evidenz der Prager tolerierten Juden eingeführt werden. Schließlich gelangten auch die Beratungen v. J. y23 zum Schluß, es werde für die Zukunft nötig sein, die Judenehen einzuschränken, um die Zahl der stabilisierten Juden einhalten zu können, deren Festsetzung dem Kaiser vorbehalten blieb. Schon vorher war mit Reskript vom 25. Mai 1723 der Kampf gegen die Landjuden eröffnet worden, indem das Verbot des Landtagsschlusses v. J. 1650, ohne landesftirstliche Bewilligung Judenhäuser, Synagogen und Friedhöfe zu errichten, erneuert wurde. Die geplante Reduktion der Landjudenschaft konnte man jedoch, insofern diese