Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 1 (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 232 (sequence 236)
- Language
- German
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232 vier, sechs auch mehr partialpossessoribus oceupiret und ein solches gehaus wiederumb von undterschiedlichen familien oder inwohnern bewohnet wird, auch sogar in einer Stuben zwey oder drey partheyen beysammenovecken und sonsten alle winckel bis in den 4ten und 5ten stock oder gaaden, auch unter dem dach selbst mit höchster gefahr des feüers von Judengesindel ausgefüllet, welches aus diesem zu ersehen ist, daß nach ausweis ... in des Mannes Nachod haus 34 unterschiedliche familien und in des Esriel Bresnitz haus 24 solche familien gewohnet haben. Woraus folget, daß in einem partialgehaus 20, 30 auch mehr, und also in einem gantzen haus wohl über hundert Juden beysammen stecken." An anderer Stelle charakterisiert die Redtiktionskommission die Partialhäuser als „zu größerer Vermehrung der Judenschaft erfundene finesse und fortel". ™) Vgl. oben S. 102, 125. 27) Das ergibt sich aus ihrer Umrechnung von 1337 Familien, die i. J. 1680 aus Prag vertrieben werden sollten, auf 4.000 Personen; es macht jedoch den Anschein, als hätte sie die Kinder bis zu 10 Jahren nicht mit einbezogen. 28) Ihren Antrag auf Beschränkung der Judenehen formulierte die Kommission folgendermaßen: „damit 1° niemanden von denen Prager jüdischen söhnen ehender, bis von obgedachten 620 paar eheleüthen jemandt absterbete, zue heyrathen erlaubet". 29) Diesem Absatz ist ein genauer Entwurf des Paletenformulars beigeschlossen und Winke für dessen Ausfüllung. 30) Die Reduktionskommission selbst gebraucht an einer Stelle ihres Memorandums die Wendung: „würckliche verheyrathung". 31) Der Kern der jüdischen Bemängelungen lautet im Memorialauszug: „... theils denen christlichen handwercksleüthen die schuld imputiret und warumb die christliche handwercksleüthe manche waaren nicht selbst einkauffen. ihnen den geldmangel vorgeworfen mit weitern vermelden, daß sie denen Christen das geld vorstrecken und darmit ihnen in der nahrung helfen thätten". 32) Das Privilegium Ferdinands III. (abgedr. bei J. Celakovsky 1. c. I, S. 584—5), bestätigt durch Leopold L und Josef I. (und i. J. 1719 auch durch Karl VI.) setzte im Alinea 9 fest, daß die Juden im Tandelmarkt „die von ihnen verfertigte arbeith" bloß an zwei Tagen der Woche (Dienstag und Freitag) verkaufen dürften. Die Reduktionskommission v. J. 1714 beantragte die Erstreckung dieser Bestimmung auf jegliche Feilhaltung der Juden („also ist keine wichtige ursach, warumben sie andere waaren die gantze wochen hindurch darselbst verkaufen soften") mit dem Hinweis darauf, daß die Privilegien vom jüdischen Handel „in terminis generalibus" sprächen. 33) Über die ungünstige Auswirkung des jüdischen Handels auf die Christen spricht das Memorandum folgendermaßen: „Dann eben durch den täglichen judenhandel seyndt die christliche kaufleüthe zue grund gegangen, wie es aus denen vorhero mit vielen christlichen tuchhandlern besetzt gewesten, jetzt aber gantz Jähr und wüst stehenden so genandten tuchkotzen oder tuchniederlag abzunehmen ist, welches änderst nicht remediret werden kann, als wann denen Juden der verkauf in tandelmark auf zwey tage in der wochen restringiret und dadurch das continuirliche in-der-stadt-herumblauffen der Juden eingeschräncket wurde". Die Kommission berief sich auch auf das Beispiel der Jahrmärkte in den Städten, wobei fremden Handels-