Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 1 (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 222 (sequence 226)
- Language
- German
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222 zu bringen, anderseits Fleisch an Sonn- und Feiertagen zu verkaufen, d. h. zur Zeit, da es die christlichen Fleischer nicht verkauften. Nach dem Kommissionsantrag sollte die Reduktion auch die jüdischen Fleischer erfassen, u. zw. im Verhältnis zur Gesamtreduktion. Auch die Konkurrenz der jüdischen Kürschner wurde erwähnt und auf die Entschließung Maximilians II. hingewiesen, die Kaiser Leopold I. am 21. Jänner 1681 bestätigt hatte; den Prager Juden war ihr zufolge das Kürschnergewerbe untersagt. Auch die Frage des christlichen Gesindes in Judendiensten, die nicht minder alt und nicht minder brennend war, wurde zum Gegenstand des Interesses der Reduktionskommission. Das Memorandum konstatierte, daß die jüdischen Roßtäuscher allen bisherigen Verboten zum Trotz fort und fort christliche Knechte halten; -— neben dem Landtagsschluß v. J. 1650 wurde auch dessen Erneuerung durch das statthalterische Patent v. J. 1696 erwähnt. Ferner stellte das Memorandum fest, daß auch die übrigen Juden namentlich am Schabbes eine große Zahl Christen dingen, vorwiegend Frauen, und daß dieses Gesinde samt seinen Kindern nicht selten im Ghetto übernachte; die Frauen müßten sich angeblich auch leiblich gebrauchen lassen. Daher beantragte die Kommission die Erneuerung der beiden erwähnten Verbote und Vertreibung des christlichen Gesindes aus der Judenstadt; sie begründete diese Verfügung auch mit dem Hinweis, während der jüngstverwichenen Pestseuche hätten christliche Frauen durch ihren Verkehr zwischen Juden- und Christenstadt die Ansteckung aus dem Ghetto eingeschleppt. Am Schlüsse ihres letzten Antrags wiederholte die Kommission, keinem Juden dürfe gestattet sein, Hausierhandel oder Maklerei zu betreiben. Sie machte noch besonders darauf aufmerksam, man werde den Juden auch das Einschmelzen von Gold und Silber und das Beschneiden von Münzen untersagen müssen, da aus Diebstählen, namentlich aus Kirchendiebstählen stammende Gold- und Silbergegenstände bei den Juden spurlos verschwänden. Verleumdung sprach aus dem Antrag, es wäre auch wünschenswert, den Juden zu verbieten, kranke Christen in der Judenstadt oder außerhalb derselben zu behandeln, da die Juden angeblich vielen Christen durch Gift den Garaus gemacht hätten; die Kommissäre hatten freilich keinen andern Zeugen zur Verfügung als den Erzlügner Hajek von Libotschan, der in seiner Chronik zum Jahre il61 eine Verfügung König Wladislaws I. gegen die jüdischen Ärzte angeführt hat, von welchen behauptet wird, daß sie die Christen vergifteten. Die Verleumdung wegen Giftmischerei kommt übrigens im Mittelalter wiederholt vor, und sie war auch dem Antisemitismus der späteren Jahrhunderte nicht eben unwillkommen. Mehr Grund hatte