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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1929-01-01 · 1 (1929) · p. Seite 221

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
1 (1929)
Date
1929-01-01
Page
Seite 221 (sequence 225)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644301--0226-2644567
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221 Die Kommission war geneigt, diesen christlichen Beschwerden in weitgehendstem Maße Rechnung zu tragen. Sie beantragte daher, indem sie sich — wenn auch nicht mit vollem Rechte32) — auf die Bestimmung des Judenprivilegs Kaiser Ferdinands III. vom 8. April 1648 berief, die Juden sollten fürderhin nur an zwei Tagen der Woche, am Dienstag und am Freitag, am Tandelmarkte feilhalten dürfen. An den andern Tairen sollten die Juden bloß in ihrer Stadt verkaufen und Hausierhandel sollte ihnen überhaupt verboten sein. Die Kommission war der Anschauung, eine derartige Beschränkung jüdischer Handelstätigkeit werde zur Hebung des christlichen Handels und Handwerks hinreichen.33) Überdies sprach sie den Wunsch aus, der bei der St. Gallikirche auf der Prager Altstadt nahe bei dem Karolinum untergebrachte jüdische Tandelmarkt möge mit dem christlichen Tandelmarkt den Platz tauschen, einerseits zwecks Beseitigung des Ärgernisses (Nähe der christlichen Kirche), anderseits zwecks Einschränkung des schwunghaften Judenhandels mit den Studenten;34) sie erstattete auch einen ausführlichen Vorschlag auf Reduktion des jüdischen Tandelmarkts und auf dessen künftige Regulierung. Wie an andern Stellen des Memorandums (vgl. z. B. die Anschauung hinsichtlich der Judenprivilegien), formulierte die Reduktionskommission auch bei dieser Gelegenheit scharf ihren antijüdischen Standpunkt, indem sie betonte, daß die beantragten Beschränkungen der jüdischen Handelstätigkeit noch als eine große Gnade für die Juden anzusehen seien; durch Nichtbeachtung der Bedingungen ihrer Privilegien hätten die Juden das Recht auf die Vorteile derselben verwirkt und verdienten überhaupt nicht die Begünstigung, am Tandelmarkt feilzuhalten, zumal da in anderen Städten die Juden bloß in ihrer Judenstadt Handel treiben dürften. Die Kommission suchte schließlich die Befürchtung zu widerlegen, als könnte die Beschränkung des Judenhandels zu einer Waren Verteuerung führen, — die christlichen Kaufleute würden sich angeblich mit einem geringen Gewinn begnügen — und übrigens könne ja jedermann, der von Juden kaufen wolle, ins Ghetto gehen. Eine besondere Bemerkung widmete die Reduktionskommission der brennenden Frage des jüdischen Fleischverkaufs; neben den entsprechenden ältern Schriften stützte sie sich auf eine Beschwerdeschrift, die von den Prager Fleischern getrennt von den übrigen Zünften vorgelegt worden war. Auch an dieser Stelle rekapitulierte sie bündig den bisherigen Kampf der christlichen Fleischer gegen die jüdischen Fleischer, indem sie namentlich an die Bestätigung der Privilegien der Prager Fleischerzunft durch Kaiser Ferdinand III. vom 24. Oktober 1652 und das Dekret der Statthalter vom 14. November 1697 erinnerte; diese enthielten einerseits das Verbot für die Juden, Fleisch in die Prager Städte

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