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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1929-01-01 · 1 (1929) · p. Seite 216

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
1 (1929)
Date
1929-01-01
Page
Seite 216 (sequence 220)
Language
German
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IRI
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216 werden, eine legitime Ehe einzugehen.28) Eine Kontrolle dieses Standes sollte durch die Vorschrift gesichert werden, daß jeder Todesfall im Ghetto durch den Judenquartiermeister in der Altstädter Kanzlei angemeldet und durch Zurücklegung der Legitimation des Verstorbenen erhärtet werden müsse. Der Todesfall sollte im Paletenbuche angemerkt und die erledigte Nummer — jeder Jude sollte seine eigene Nummer haben — einem der neugeborenen Kinder zugeteilt werden, was auch in dem Falle geschehen sollte, wenn irgendeine Judenfamilie aus Prag verzöge. Dadurch gewann das Paletenbuch auch den Charakter einer Matrik. Diese vielfach sehr strengen Vorschriften waren noch durch Bestimmungen über fremde Juden ergänzt, deren Evidenz keineswegs milder sein sollte, eher noch strenger. Selbstverständlich gestattete die Kommission den Zuzug fremder Juden ins Prager Ghetto nur auf eine sehr kurze Frist (per modum transitus), um ihnen so ihre Ansässigmachung in Prag zu verunmöglichen. Die Kommission beantragte, es solle in der Regel fremden Juden nur drei Tage lang gestattet sein in Prag zu verweilen, doch auch für diesen kurzen Aufenthalt sollte der Altstädter Hauptmann eine schriftliche Bewilligung ausstellen, und er sollte auch befugt sein, in besonders dringenden Fällen diese Frist ein wenig zu verlängern. Für Fremde, die sich in Prag über drei Tage lang aufhielten, sollte ein besonderes Verzeichnis angelegt werden, in welches auch die ausnahmsweise bewilligte fremde Dienerschaft einzutragen käme; einer jeden solchen Person sollte ein besonderer Paß erfolgt werden. Die Juden sollten nach bisheriger Gepflogenheit nur durch zwei Tore nach Prag Zutritt haben. Die Kommission empfahl auch eine Meldungspflicht für jene Prager Juden, die auf längere Zeit von Prag verreisen wollten. Damit war der Antrag verbunden, daß jeder Jude, der Prag unangemeldet verließe und drei Monate lang außenbliebe, als ausgewiesen betrachtet werde; sein Indult (Legitimation) sollte kassiert werden. Abmeldungen sollten beim Altstädter Hauptmann erstattet werden und nach dessen Genehmigung sollte die Altstädter Kanzlei dem abgehenden Juden eine spezielle Legitimation verabfolgen, die er nach seiner Rückkehr zurücklegen sollte. Eine wichtige Mitwirkung bei dieser Evidenz- und Einhaltung der bewilligten Fristen sollte dem Judenquartiermeister zufallen, dessen im Grunde privatrechtliche Stellung vorwiegend charitativen Charakters auf diese Weise öffentlichrechtlichen Charakter gewinnen sollte. Schließlich beantragte die Kommission eine Verfügung damit die täglichen Prager Besuche der Liebener sowie anderer an andern Orten der Prager Umgebung wohnhaften Juden nicht durch fremde Juden mißbraucht würden. Auch alle diese Juden sollten mit besonderen vom

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