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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1929-01-01 · 1 (1929) · p. Seite 215

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
1 (1929)
Date
1929-01-01
Page
Seite 215 (sequence 219)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644301--0220-2644561
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215 zwecken ausgegeben werden sollte, beantragte die Konimission die Einhebung einer Taxe von sechs Kreuzern; für die Ausfertigung einer verlorenen Palete — bei ihrer Ausfertigung sollte die Personsidentität durch zwei Judenälteste bezeugt werden — wurde eine Taxe von einem Schock Meißner Groschen vorgeschrieben. Der Ertrag der Taxen sollte einerseits zur Beschaffung der nötigen amtlichen Drucksachen, ander seits als Remuneration für die Kommissäre in Judensachen und für den Kanzelisten dienen. Jeder Jude sollte einen festen Namen und Zunamen haben. Zweimal im Jahre wären durch eine besondere dreigliedrige Kommission, bestehend aus dem Altstädter Hauptmann und zwei Mitgliedern des Altstädter Rates, in Begleitung des mit der Führung des jüdischen Paletenbuches betrauten Kanzelisten alle Judenhäuser persönlich zu visitieren, ob sich im Ghetto nicht fremde Juden ohne Bewilligung aufhalten. Solcher Aufenthalt fremder Juden in Prag sollte angetragenermaßen mit der strengen Strafe der Auspeitschung und der Vermögenskonfiskation ohne das Recht einer Berufung geahndet werden; gleiche Strafe sollte auch die Hehler treffen. Zur Durchführung der Reduktion sollte eine zweimonatige Frist gestellt werden, damit die verwiesenen Juden in der Zwischenzeit ihre Schulden eintreiben und den Verkauf ihrer Häuser besorgen könnten; nach Ablauf dieser Frist würde eine strenge Visitierung der Judenstadt stattfinden, gegebenenfalls unter Assistenz von Militär und Bürgern. Die aus Prag vertriebenen Juden dürften sich nicht in der Provinz niederlassen, sondern müßten binnen einer genau anberaumten Zeit das Land verlassen. Die Eigentumsverhältnisse im Ghetto wären in der Weise zu vereinfachen, daß die „Partikularhäuser" überhaupt aufgehoben würden und jedes Haus nur einen Hausherrn hätte, der eine zweite bewilligte Familie in Miete nähme. Mit der Stabilisierung der jüdischen Bevölkerung auf 620 Familien hing schlechterdings der Antrag der Reduktionskommission auf Beschränkung der Judenehen zusammen. Die Evidenzhaltung der stabilisierten Juden erstreckte die Kommission auch auf die Kinder. Jedes neugeborene jüdische Kind sollte unverzüglich vom Vater in Anwesenheit des Judenquartiermeisters auf dem Altstädter Rathaus angemeldet und mit einer besonderen Legitimation (Palete) versehen werden. Bei Erlangung der Volljährigkeit sollten alle jüdischen Jünglinge die Pflicht haben, in der Altstädter Kanzlei zu erscheinen, wo ihnen ihre bisherige Jugendlichenlegitimation gegen eine ordentliche Legitimation für erwachsene Judenpersonen ausgetauscht werden sollte. Der numerus clausus der Judenehen war nach der Anschauung der Kommission durch die Zahl der stabilisierten Familien gegeben. Erst dann, wenn eine dieser Familien ausstürbe, könnte einem neuen ledigen Paare gestattet

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