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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1929-01-01 · 1 (1929) · p. Seite 210

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
1 (1929)
Date
1929-01-01
Page
Seite 210 (sequence 214)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644301--0215-2644556
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210 Die Kommission stellte ausdrücklich fest, daß sich das Programm des Klauserschen Planes nicht in vollem Umfange verwirklichen lasse; sie verfehlte nicht anzumerken, daß die Schuld daran die Hofkammer treffe, auf deren Einschreiten den Juden der Wiederaufbau des Ghettos mit Benützung der alten Grundmauern gestattet worden war. Darum war ihr Antrag weniger radikal und stimmte im Wesen mit dem Antrag v. J. 1700 überein; er schied aus dem Ghetto drei Baublocks aus: 1. das jüdische Viertel um die alte Synagoge — aus der alten Synagoge und dem Haus des Antschl Güntzburg (vormals als das Wirthische Haus nach seinem ehemaligen christlichen Besitzer bezeichnet) beantragte die Kommission entweder eine Kaserne oder ein Magazin für Moldautransportgut einzurichten; 2. die Judenhäuser zwischen der Kirche zum hl. Geist und dem Paulanerkloster und schließlich 3. den Block am Eck der Heiligenkreuzgasse und der Judengasse dem Wirthischen Hause gegenüber. Außerdem schied die Kommission das an der Moldau gelegene Haus des jüdischen Pferdehändlers Krabath aus der Judenstadt aus. Diese Bauobjekte sollten aus Judenhand gegen Entgelt zwangsweise enteignet werden. Zum Ersatz sollten den Juden einige Christenhäuser hingelassen werden, die einer Einschließung der Judenstadt im Wege standen. Es war dies vor allem das Fitznerische Haus am Eck der Zigeuner- und Judengasse, sowie das gegenüberliegende kleine Christenhaus; daneben wurde beantragt, den Juden einige in der Nähe des Moldauufers gelegene Christenhäuser abzutreten.22) Die Abtretung dieser Häuser an die Judenstadt mit Ausnahme des Fitznerischen Hauses war übrigens schon im Reduktionsplan v. J. 1690 vorgeschlagen. Bezüglich der alten Synagoge führte die Kommission an, daß ihre Benützung den Juden i. J. 1703 nur bedingungsweise — in terminis permissivis, conditionatis et suspensivis — bewilligt worden sei, sodaß sie ihnen aus Gründen des öffentlichen Interesses entzogen werden könne: die Kommission betonte auch, daß die Juden auch weiterhin verpflichtet sein würden, von ihren Häusern die hergebrachten Gelder an die Kirche und an das Sechsherrenamt zu entrichten. Diesem Reduktionsantrag war ein Motivenbericht beigegeben, in welchem hervorgehoben wurde, daß die beantragte Verkleinerung und Absonderung der Judenstadt zum allgemeinen Besten ohne Rücksicht auf die wahrscheinlichen Proteste der Juden sowie ohne Rücksicht auf sonstige Privatinteressen durchgeführt werden müsse — dabei hatte die Kommission vermutlich die Interessen der Gläubiger im Sinn. Sie wies auch darauf hin, daß ihr Reduktionsantrag nicht so weit gehe wie die früheren Anträge, namentlich jener v. J.1690, und suchte darzutun, daß durch die neue Ghettoregelung die Juden nicht geschädigt werden würden, da sie für die enteigneten Häuser ein entsprechendes, ja bes-

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