Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 1 (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 208 (sequence 212)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2644300-2644301--0213-2644554- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
208 rufen könne, ohne daß die Juden im geringsten ein Recht auf Toleranz für sich beanspruchen könnten; es wurde ihnen einfach abgesprochen. Es war dies jedenfalls eine inhaltsschwere Behauptung, doch durch das Privilegium Leopolds I. vom Jahre 1703 war ihr der Weg gewiesen. Im dritten Abschnitt dieses historischen Teils des Memorandums waren die wichtigeren Landtagsschlüsse bezüglich der Juden angeführt. An erster Stelle wird neuerdings der Landtagsschluß v. J. 1541 von der Judenvertreibung und das Mandat Ferdinands I. v. J. 1557 angezogen. Die Hauptaufmerksamkeit dieses Abschnittes wendet sich jedoch gegen die jüdische Kontribution. Seit dem Jahre 1567, d. i. seit Verleihung des erwähnten Privilegs Kaiser Maximilian IL, bis zum Jahre 1620 wurde den Juden durch die Landtage entweder eine Kopfsteuer oder eine Haussteuer auferlegt. Als sich die Juden i. J. 1627 verpflichteten, jährlich in die böhmische Kammer einen festen Beitrag von 40.000 fl. zu entrichten, wurden sie durch Ferdinand II. von der Verpflichtung entbunden, irgendwelche andere Steuer zu zahlen. Ab 1640 trat an die Stelle dieses Beitrags die Kontribution; in den ersten Jahren zahlten die Juden den siebzehnten Teil der Landeskontribution, aber nicht lange nach Beendigung des 30jährigen Krieges wurde ihre Kontributionsquote auf den 45. Teil der Landeskontribution herabgesetzt. Im Jahre 1674 wurde diese Quote um 12.000 fl. jährlich erhöht — es geschah dies im Gefolge des Zuzugs einer bedeutenderen Anzahl jener Juden nach Böhmen und Prag, die im Jahre 1670 aus Wien vertrieben worden waren,20) — und i. J. 1678 beschloß der böhmische Landtag, trotz Einschreitens der Hofkammer zugunsten der Juden, dieser Kontributionszuschlag solle von den Juden auch weiterhin entrichtet werden. Die Kommission gedachte auch des Versuches der Judenkatechese v. J. 1630 und vergaß natürlich auch nicht des judenfeindlichen Landtagsschlusses v. J. 1650. Wenig organisch ist diesem Abschnitt der Hinweis auf das Reskript vom 20. September 1684 angehängt, demzufolge die Selbstverwaltung des Prager Ghettos in dem Sinne geregelt wurde, daß das Amt des Judenrichters mit dem Judenältestengericht vereinigt und ein 27gliedriger Senat errichtet wurde, der bei Beteiligung von mindestens 9 Mitgliedern viermal in der Woche tagen sollte. Dasselbe gilt von dem Hinweis auf das Dekret der Statthalter vom 27. Oktober 1699, das den Juden an Vormittagen der Sonn- und christlichen Feiertage feilzuhalten verbot. Der zweite, historische Teil des Memorandums, der 60 Seiten umfaßt, erscheint in dem knappen vierten, dem Schlußabschnitte, der einen Auszug aus dem ersten Teil des Memorandums darstellt, mit einer summarischen Übersicht der bisherigen Reduktionsprojekte abgeschlossen, unter denen namentlich dem Reduktionsprogramm v. J. 1680 einge-