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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1929-01-01 · 1 (1929) · p. Seite 207

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
1 (1929)
Date
1929-01-01
Page
Seite 207 (sequence 211)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644301--0212-2644553
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207 nisten des XVI. Jahrhunderts Wenzel Hajek von Libotschan beruft: Hajek ist in Wirklichkeit völlig unzuverlässig und fabelt auch in dei Judengeschichte. Seit Anfang des XVI. Jahrhunderts lehnt sie sich an den Chronisten Beckovsky an und von der ersten Hälfte des XVII. Jahrhunderts bezieht sie sich auf amtliche Akten.15) Das aus diesen Quellen gewonnene historische Material erscheint natürlich nicht verarbeitet, geschweige denn kritisch gewürdigt, sondern mechanisch in chronologischer Folge reproduziert. Dieser historische Abriß hebt mit dem Jahre 995 an — dem Jahre, da nach Hajeks selbstverständlich ganz unrichtiger Erzählung den Juden gestattet wurde, am Kleinseitner Moldauufer eine Synagoge zu bauen zur Belohnung für die den Christen gegen die Heiden geleistete Hilfe —; das gehört logisch erweise vor den ersten Teil; soweit sich der Abriß auf Hajek stützt, ist er natürlich völlig wertlos, und soweit er Beckovsky folgt, ist er unvollständig. Im zweiten Abschnitt werden auszugsweise die wichtigsten Punkte aus den fünf von Maximilian II., Rudolf II., Matthias und Ferdinand II. verliehenen Judenprivilegien angeführt, die der Kommission in authentischen Abschriften von den Prager Judenältesten zur Verfügung gestellt worden waren.16) Bezüglich dieser Privilegien machte die Kommission aufmerksam, daß sie von den spätem Herrschern nicht ausdrücklich bestätigt worden seien, da in den Judenprivilegienkonfirmationen Leopolds I. und Josefs I. bloß das Privilegium Ferdinands II. vom 12. August 1627, die Bestätigung desselben Privilegs vom 30. Juni 1628 und das Privilegium Ferdinands III. vom 8. April 1648 inseriert war.17) Neben dem Inhalt dieser Privilegien wurden noch besonders einerseits die Bedingungen des Privilegs Maximilians II. v. J. 1567 in Erinnerung gebracht, kraft dessen den mit Landtagsschluß v. J. 1541 *nd dessen Bestätigung durch Ferdinand I. v. J. 1557 ausgewiesenen Juden wiederum die Toleranz erteilt wurde, anderseits die Bestimmung des Privilegiums Ferdinands III., daß die Juden nicht ohne kaiserliche Zustimmung vertrieben werden dürfen. Aus alldem deduzierte die Kommission, daß die Juden aufgrund des nichtaufgehobenen Landtagsschlusses v. J. 1541 jederzeit mit kaiserlicher Einwilligung vertrieben werden könnten,18) und zur Bewährung ihrer Auslegung zitierte sie die Klausel des Privilegs Kaiser Leopolds I. vom 13. Dezember 1703,19) die auch in der Konfirmation Kaiser Josefs I. vom 23. März 1708 wiederkehrte. Wie ersichtlich, schilderte die Reduktionskommission die Stellung der Prager Juden so, daß ihre Toleranz lediglich von der Gnade des Herrschers abhänge und ihnen jederzeit ohne Rechtsverletzung entzogen werden könne, d. h. sie bestritt jegliches Recht der Prager Juden auf Toleranz. Diese Erklärung besagte gleichzeitig, daß der Herrscher nach freiem Ermessen seine Gnade jeden Augenblick wider-

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