Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 1 (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 190 (sequence 194)
- Language
- German
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190 auf aufmerksam, welche Gefahr das überfüllte Ghetto bedeute - und sie beantragten daher, als Richtlinie für die Reduktion solle das Dekret vom 9. März 1680 dienen, dessen Kategorien lediglich einerseits um eine Charaktererscheinung des Prager Ghettos, die sog. Sasser, anderseits um die fremden jüdischen Präzeptoren und Studenten zu vermehren wären, welche, wie die Kommission anführte, sich in Prag niederlassen und heiraten.15) Ähnlich beantragten die Kommissäre nach dem Muster v. J. 1680, die ausgewiesenen Juden sollten bei ihrem Abzug an den Stadttoren kontrolliert, ihre Namen eingeschrieben und diese Ausweise täglich der Reduktionskommission eingehändigt werden. Endlich beantragten die Kommissäre, jeder Jude solle einen festen und ständigen Namen und Zunahme führen.16) Die Erhebungen über die Funktion des jüdischen Quartiermeisters übertrug Graf Kinsky dem Altstädter Hauptmann Grafen von Lissau, welcher die Ergebnisse seiner Nachforschungen in einem selbständigen Bericht vorlegte. Aufgabe des jüdischen Quartiermeisters, der gleichzeitig auch den Schreiberdienst bei den Verwaltern der Judenschulen (Synagogen) besorgte, war einerseits die Einquartierung der fremden Juden, welche ins Prager Ghetto kamen, anderseits die Verteilung der Unterstützungen und Almosen. Dieses Amt versah zur Zeit, als sich Kinsky in Prag aufhielt, seit 15 Jahren Hersehl Liebeies, dessen Vorgänger Schmole Sekeles und Fohle Fröscheies gewesen waren. Der jüdische Quartiermeister wurde zugleich mit dem sechsgliedrigen Kollegium der Judenschulverwalter von der böhmischen Kammer bestätigt. Die Einnahmen der von ihm verwalteten Kasse flössen einerseits aus dem regelmäßigen Wochenbeitrag in der Höhe von 15 fl., den die Judenältesten aus der Gemeindekasse auszahlten, anderseits aus der erhobenen Judenleichentaxen; bei den vermögenderen Juden betrug diese Taxe 15 fl., bei den armen Juden sowie bei Frauen und Kindern wurde die Taxe von Fall zu Fall nach der Abschätzung des Vermögens des Verstorbenen durch die Judenschulverwalter festgesetzt. Aus diesen sicherlich recht ansehnlichen Einnahmen wurden Unterstützungen nicht bloß an arme fremde Juden ausgezahlt, sondern auch an fremde Juden klangvolleren Namens, gegebenenfalls auch an solche, die von Jerusalem kamen; schließlich wurden dann aus diesem Fonds, meistens auf Empfehlung der Judenältesten, auch Beiträge von 10—15 Talern armen Juden zur Mitgift für ihre heiratenden Töchter17) ausgezahlt. Zur Erleichterung des Bequartierungsgeschäftes verfügte der jüdische Quartiermeister über ein Verzeichnis der wohlhabenderen Juden, deren Pflicht es war, nach der Höhe ihres Vermögens 10—20 fremden Juden jährlich Obdach zu bieten und sie auch einige Tage zu beköstigen; fremden Juden erteilte der Quartiermeister an die betreffenden Quar-