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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1929-01-01 · 1 (1929) · p. Seite 185

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
1 (1929)
Date
1929-01-01
Page
Seite 185 (sequence 189)
Language
German
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185 Staatsverwaltung den elastischen und geschmeidigen Juden unterlag, die es so oft verstanden, aus der Schlinge zu schlüpfen, die sich schon gefahrdrohend um ihre Kehle zuzog. Mit dem Reskript vom 18. Juni gestand die Regierung ihre wenigstens zeitweilige Niederlage in der grundsätzlichen Frage der Verkleinerung des Ghettoumfanges ein und ebenso gab sie durch die Bestätigung der Judenprivilegien zu erkennen, daß sie mindestens einstweilen die bisherige Rechtsstellung der Prager Judenschaft respektieren wolle. Mit diesen beiden Kundgebungen gab jedoch die Regierung keineswegs den Kampf gegen die Juden ohnmächtig für alle Zukunft auf; sie war daher bestrebt, wenigstens theoretisch die Gültigkeit der ergangenen Verordnungen zu Ungunsten der Juden für die Folgezeit zu sichern, namentlich jener Verordnungen aus der Zeit der großen Pest und der Vernichtung des Ghettos. Diesen Sinn hatte die Anmerkung des Judenprivilegs vom 13. Dezember 1703, kraft dessen die Privilegien Ferdinands II. v. J. 1628 und Ferdinands III. v. J. 1648 insoweit bestätigt wurden, als sie späteren kaiserlichen Entschließungen nicht widersprächen. Ähnlicherweise verordnete auch das Reskript vom 18. Juni, mochte es auch die Entscheidung über den Umfang des Ghettos hinausschieben, wenigstens die Vorbereitungen zur Durchführung der Judenreduktion. Mit der Erneuerung der Reduktionskommission beeilten sich jedoch die Statthalter aus umbekannten Gründen nicht sonderlich; vielleicht waren sie über die Erfolglosigkeit ihrer ausführlichen Relation vom 9. November 1700 und über den Befehl betreff Mitwirkung der böhmischen Kammer verärgert. Als sie im Mai 1704 von der böhmischen Hofkanzlei aufgefordert wurden, die verordnete Konskription der Prager Judenschaft samt ihrem Gutachten einzubringen, wieviel jüdische Familien in Prag künftighin verbleiben sollten und geduldet werden könnten, ergab sich, daß die Kommission noch nicht ernannt war.2) Daher setzte die böhmische Hofkanzlei im Einvernehmen mit der Hofkammer am 26. Mai die Kommission selbst ein und ernannte in dieselbe als Vertreter der böhmischen Kammer den Grafen Wenzel Ignaz Wratislaw von Mitrowitz, der in Bälde durch Johann Rudolf Olbram Brandlinsky abgelöst wurde, und den Grafen Karl Joachim Breda als Vertreter der böhmischen Kanzlei.3) Diese Kommission entledigte sich der ihr übertragenen Aufgabe verhältnismäßig leicht, indem sie die anbefohlene Konskription durch die Judenältesten durchführen ließ, die den Auftrag erhielten, sämtliche im Ghetto anwesenden Juden ohne Unterschied des Geschlechtes und Alters zu verzeichnen, jedoch mit entsprechender Unterscheidung der einheimischen, ansässigen Juden und der fremden Juden. Die Zählung sollte von Haus zu Haus mit Hilfe der Kontri- 13

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