Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 1 (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 180 (sequence 184)
- Language
- German
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180 30) Die Rechtfertigung des Grafen von Guttenstein ist dd. präs. 9. Juli 1693. 31) „. . . und obzwar sie eltiste gegen restituirung öfters benanten synagog zehen tausent gülden anerbieten, welche dieselbe binnen einer halben jahrsfrift für die darinnige stellen und mobilien auch andern umbliegenden gründen zu erheben getrauen, so ist doch hiebey absonderlich zu consideriren, daß die hiesige Judenschaft noch mit einem nahmhaften contributionsresto per 16.000 fl. hafte, wozu binnen jetzt gedachter zeit noch ein großes quantum anwachsen, auch ermelten rukstandt nebst den currentibus zu bezahlen, desto langsamb- und schwerer fallen dörfte, wan sie aus erst angezogener ursach von denen privatis die 10.000 fl. fordern und nicht pro publico, sondern nur zu behaubtung einer alten gedächtnuß uns allda exercirenden jüdischen ceremonien appliciren wollen, dann weilen erwehnte contribution und andere gaben von der anlagsquote dependiret, allwo von denen vermöglicheren die arme übertragen werden müssen, so ist leicht zu erachten, daß wofern die reichere privati zu erkauffung ihrer stellen in der alten Synagoge und nahe daran gelegene gründ ein so nahmhaftes anwendeten, ihnen untereinst zur gedachten quote ihr contigent nebst Übertragung der armen baar und zeitlich herbeyzuschaffen nicht wohl möglich seyn, einfolglich was sie mit einer hand gebeten, mit der andern durch zuruckbleibung und je länger, je starckerer aufschwellung ihrer schuldigen gaben wieder nehmen, auch die neue häuffende restanten desto härter einzutreiben kommen wurden, welches dann nicht änderst, als E. Maj. augenscheinlichen undienst und des publici nachtheil, bevorab bey jetzigen, ohnedem höchst geldesbedürftigen kriegsausgaben mit sich führen könte." 32) Die Entschließung wurde mit Dekret einerseits an die Adresse der Statthalter, anderseits an die Judenältesten kundgemacht; beide Dekrete sind vom 10. Dezember. 32a) Diese Erlaubnis war den Juden nach vorhergehender grundsätzlicher Zustimmung des erzbischöflichen Konsistoriums erteilt worden, das den Weihbischof Chladek und einen gewissen Jesuiten abgesandt hatte, um sich an Ort und Stelle von den Verhältnissen zu überzeugen; auf den Antrag dieser Experten wurde dann den Juden die Durchführung der erwähnten baulichen Änderungen aufgetragen. Daneben mußten die Juden einige hundert Gulden zur Heiligengeistkirche und 20.000 fl. an die kaiserliche Kasse zahlen. Vgl. die Erklärung der jüdischen Delegation vom 14. Oktober 1715. 33) Die Quellen führen ihre Namen an: Ziggainer, Blindtweinschänck und Große Hof Schuel (vgl. das Gutachten des erzbischöflichen Konsistoriums vom 10. April 1708 und des Altstädter Rates vom 21. April 1708 in J 4/33 st.); die erste der erwähnten Synagogen war in der Zigeunergasse, die dritte, welche auch unter der Bezeichnung: Schul in Weitenhof erscheint, lag in der Langen, der späteren Rabbinergasse. 34) Das Gesuch der Verwalter der Poppersynagoge dd. präs. 30. August 1696 und dd. präs. 21. März 1702 erliegt in J 4/33 st., wo sich auch alle übrigen im weitern benützten Akten finden. 35) Diese Behauptung läßt sich vorläufig sonst nicht belegen; auffallen muß, daß der Altstädter Hauptmann nicht nach dem üblichen Gebrauch damaliger Zeit die Daten der entsprechenden Hofdekrete angibt.