Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 1 (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 176 (sequence 180)
- Language
- German
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176 steckhung bedrohet und einig angelegtes gewestes feyer in die judenheyser an zweyen orthen befunden und das corpus delicti einem löblichen Altstetter magistrat überreichet worden", was auch in dem Bericht der Statthalter an den Kaiser vom 16. Oktober 1699 wiederholt wird. Der Altstädter Magistrat bemerkte dazu, die Judenältesten hätten zwar anfangs September auf dem Altstädter Rathaus ein „gebündel von schwefelkertzeln" vorgelegt, bei der Untersuchung sei jedoch bloß soviel herausgekommen, daß die Hölzchen von einer gewissen jüdischen Magd gefunden worden seien, ohnedaß darüber hätte Klarheit geschaffen werden können, ob es sich in der Tat um einen Versuch vorbedachter Brandlegung gehandelt habe; der Magistrat fügte dazu auch gleich bei, daß durch Erbauung von Toren sich die Feuersgefahr keineswegs verringern werde. 4) Die Statthalter behaupteten in ihrem Berichte vom 16. Oktober 1699, der Magistrat wäre so vorgegangen „sonder zweifei aus Unwillen, daß die Juden zu uns ihre Zuflucht genommen haben." 5) Ein späteres Memorandum der Altstädter dd. präs. 31. März 1700 ersuchte die Judenkommission ausdrücklich „zu reflectiren, wasmaßen bey herausruckhung mit denen gassenthören und thüren sothanes Privilegium (v. 8. April 1627) sambt der Christenheit suo tempore eine große verkürtzung leiden dörfte, weil die Juden mit der separirung respectu sui sich schützen und alles, was inner der Separation sich befindet, pro irredimibili hallen wolten." e) In die am 6. Oktober 1699 ernannte Kommission wurde der Präsident über den Appellationen Graf Ignaz Karl von Sternberg und der Burggraf des Königgrätzer Kreises Michael Franz Wieschnik delegiert, welche ihren Bericht dd. präs. 9. Oktober vorlegten; im Sinne des statthalterischen Befehls sollten sie zur Visitation entweder jemanden aus dem Altstädter Magistrat oder den Altstädter Hauptmann beiziehen. 7) „Zumahlen es auch zum nuzen des publici und zu Unterbrechung vielfältiger Laster gereichet." 8) Darüber vgl. das in tschechischer Sprache ergangene königliche Dekret dd. Prag, den 6. Juli 1652 auf die Beschwerde von Bürgermeister und Rat der Prager Altstadt gegen die Juden; in dem Dekret heißt es: „welche (d. h. die Juden) im vergangenen 1648. Jahre bei der damaligen feindlichen Schwedenbelagerung besagter Alt- und Neustadt Prag von ihnen Altstädtern conditionaliter und bloß so lange als erwähnte Gefahr dauern würde, die Erlaubnis bekommen hatten, einige außerhalb des Bereiches der Judenstadt liegende genau aus- und angewiesene Häuser mit drei Pforten, einer Tür> alles von Holz, unter Verschluß zu bringen. Nun beschweren sie sich (die Altstädter), daß sie (die Juden) solche Pforten und Türe, welche sie in ganz anderer Absicht hinterlistig erbaut, als ihnen erlaubt worden, trotz vieler an sie erlassener Mahnungen wieder einzureißen und wegzuräumen sich weigerten, ja entgegen den ihnen Altstädtern i. J. 1627 gnädigst erteilten Privilegien solche Orte zu behalten sich bemühten . . . Weil man nun befindet, daß solche Bewilligung von besagtem Amt der Prager Altstadt während der schwedischen Belagerung bloß auf dringliches Ersuchen und Vorbringen besagter Judenältesten zwecks Vermeidung jener Gefahr, vor der sie sich damals fürchteten — welche Gefahr nach Abzug bemeldten Schwedenvolks geschwunden ist —, und so nur auf kurze Zeit erfolgt ist, darum soll er Herr Hauptmann obbemeldter Prager Altstadt