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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1929-01-01 · 1 (1929) · p. Seite 174

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
1 (1929)
Date
1929-01-01
Page
Seite 174 (sequence 178)
Language
German
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174 den Bau eines Judentores hart am Klostergebäude, sodaß die Statthalter ihre Bewilligung zur Errichtung dieses Tores zeitweilig suspendierten. Noch unmittelbar vor Weihnachten des Jahres 1702 verordneten die Statthalter, daß die Juden die Errichtung aller Tore auf einmal durchführen müßten.59) Eine Erledigung des Gutachtens der Judenkommission und der Relationsanträge vom 9. November 1700 kam den Statthaltern erst mit Reskript vom 18. Juni 1703 zu. Es bereitete der judenfeindlichen Aktion eine herbe Enttäuschung. Das Reskript bedeutete einen neuen Aufschub in der Lösung der jüdischen Frage, einen Aufschub, den vermutlich die Bemühungen der Hofkammer zugunsten des Prager Ghettos erzwungen hatten. In dem Reskript wurde überhaupt nicht über die Anträge auf Verkleinerung der Judenstadt um das Viertel beim hl. Geist und um das Haus bei den Paulanern entschieden, ebensowenig über die Einräumung des Rechtes auf die Liechtensteinhäuser zugunsten der Juden — dies alles wurde mit Stillschweigen übergangen —, sondern es wurde der bisherige Zustand beibehalten, freilich als Provisorium mit dem Vorbehalt späterer Entscheidung; dasselbe galt auch hinsichtlich der Tore zur Absperrung der Judengassen. Der Antrag der Statthalter auf Aufhebung des jüdischen Magistrats wurde durch das Reskript vollständig abgelehnt und das bisherige Verhältnis der jüdischen Selbstverwaltung zum Altstädter Magistrat sollte auch weiterhin bestehen bleiben. Bloß in der Frage der Reduktion der jüdischen Bevölkerung wurde verordnet, im Einvernehmen mit der böhmischen Kammer eine besondere Kommission zu bestellen, welche die Konskription im Ghetto durchzuführen hätte; das Konskriptionsresultat sollte dem Kaiser zugeschickt werden, der sich hinsichtlich der Reduktionsgrundsätze die Entscheidung vorbehielt. Schließlich wurde der Wiedereröffnung der Alten Synagoge unter den von den Juden angebotenen Bedingungen grundsätzlich zugestimmt; die Statthalter sollten jedoch noch im Einvernehmen mit dem Pfarrer zum hl. Geist so bald als möglich der böhmischen Hofkanzlei Bericht erstatten. Das Reskript vom 18. Juni 1703, das bezüglich des Umfanges der Judenstadt den Status quo bestätigte, war sicherlich ein durchschlagender Erfolg der Prager Juden. Dadurch wurde der Wiederaufbau des Ghettos sanktioniert, der in vollem Widerspruch stand zu dem genehmigten Klauserschen Plane und ebenso freilich auch zu allen übrigen Bestimmungen kaiserlicher Reskripte. Dadurch wurde nicht bloß das mühsame Elaborat der Judenkommission v. J. 1700 auf eine Zeitlang wenigstens zur Zwecklosigkeit verurteilt, sondern auch die Hoffnungen der Altstadt auf mindesaens einen gewissen Ersatz für die faktisch ver-

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