Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 1 (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 173 (sequence 177)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2644300-2644301--0178-2644519- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
173 terischen Memorandums vom November 1700 ausgeschieden und selbständig gelöst werden, da die diesbezüglichen Erhebungen der böhmischen Kammer noch längere Zeit währen würden. An diesen Antrag schloß die Hofkammer die Fürbitte, es möge dem Ersuchen der jüdischen Perdonpächter mit Rücksicht auf die Staatskasse entsprochen werden, damit das Ghetto wenigstens mit provisorischen Toren versehen werden könne, an den Stellen, wo sie vor dem Brande standen.56) Die böhmische Hofkanzlei trug der Fürbitte der Hofkammer tatsächlich Rechnung. Mit Hofdekret vom 6. April 1702 wurde den Statthaltern bekanntgegeben, daß den Juden gestattet wird, provisorische Tore an den alten Stellen zu errichten. Die Statthalter betrauten mit den detailierten Erhebungen in der Frage der Torerestitution die Judenkommission.57) Dieser war es vor allem darum zu tun, die Stellen ausfindig zu machen, wo die Tore vor dem Brande standen. Bei Bearbeitung ihres Gutachtens bediente sich die Kommission der Mitwirkung des Altstädter Magistrats ebensogut wie der Judenältesten, von den sie auch Pläne der Judenstadt mit den an Ort und Stelle eingezeichneten niedergebrannten Toren ansprach. Ihre Arbeiten verliefen allerdings nicht reibungslos. Der ernstlichste Widerspruch ergab sich in der Frage der Torzahl, denn das Sechsherrenamt gab 6 an, die Juden aber 9, sodaß die Kommission sich gezwungen sah, den Lokalaugenschein zu nehmen. Es überraschte nicht, wenn sich die Altstadt gegen den Torbau feindselig einstellte und die jüdischen Beweisgründe zu entkräften suchte. Auf Grund des Gutachtens der Judenkommission68) wurde mit Dekret der böhmischen Hofkanzlei vom 11. Juli 1702 an die Adresse des Altstädter Hauptmanns bekanntgegeben, daß den Juden gestattet werde, einstweilen neun Tore zu errichten, welche in ihrer Lage und Bauart völlig mit den alten Toren übereinstimmen sollten; ausnahmsweise wurde lediglich eine Verschiebung des Tors bei dem St. Cyriakus- Kloster gestattet. Zu jedem Tor sollten vier Schlüssel angeschafft werden, die beim Altstädter Hauptmann, beim Altstädter Magistrat, beim Altstädter Richter und bei den Judenältesten hinterlegt sein sollten. Bezüglich Schließung dieser Tore wurde eine Verordnung erlassen, die sich mit dem Gutachten der Judenkommission v. J. 1700 deckte. Von dort wurde auch die Bestimmung entnommen, daß an Sonn- und Feiertagen das Ghetto den ganzen Vormittag geschlossen bleiben müsse; nachmittags dürften lediglich die Pforten offengehalten werden, damit das Landvolk im Ghetto seine Einkäufe besorgen könne, den Juden jedoch wäre der Ausgang aus dem Ghetto nicht gestattet. Doch auch diese Entscheidung hatte noch nicht alle Hindernisse 1 hinweggeräumt. Namentlich das St. Cyriakus-Kloster protestierte gegen