Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 1 (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 172 (sequence 176)
- Language
- German
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172 in der Judenfrage nicht wenig verletzt, denn sie durften mit Recht annehmen, daß die Judenfrage vor allem Gegenstand ihrer Kompetenz sei; das gab — wenn auch indirekt — sogar das Gutachten der Judenkommission zu, wenn es den ursächlichen Zusammenhang zwischen Judenkontribution und Judentoleranz hervorhob. Die Hofkammer, welche von der böhmischen Kammer über den Charakter und die Reichweite der Anträge der Judenkommission Nachricht erhalten hatte, schritt mit Note vom 6. April 1701 bei der böhmischen Hofkanzlei ein und protestierte gegen den Ausschluß der beiden Kammern von den Verhandlungen um das Judenproblem. Sie protestierte freilich auch dagegen, daß die Statthalter den Antrag stellen, den Juden Häuser zu entziehen und dadurch ihre Kontributionsfähigkeit wesentlich zu schwächen; sie erhob Einspruch dagegen, daß man die Machtbefugnis des Altstädter Magistrats über die Juden in gerichtlicher sowohl als auch in wirtschaftlicher Beziehung erweitere, namentlich aber dagegen, daß demselben Magistrate die Separierung der Judenhäuser von der Christenstadt und die damit zusammenhängende Durchführung einer Reduktion der Prager Judenschaft anvertraut werde. Der Protest der Hofkammer schloß mit dem Ersuchen, das Kompetenzverhältnis der Kammer bezüglich der Juden nicht widerrechtlich zu verkürzen und die Judenfrage unter Mitwirkung der beiden Kammern zu lösen. Dieser Protest hatte in der Tat Erfolg. Die böhmische Hofkanzlei trat der Hofkammer die ihr von den Statthaltern zugeschickten Elaborate ab, und die Hofkammer leitete über ihren Inhalt Verhandlungen mit der böhmischen Kammer ein. Die Verhandlungen nahmen längere Zeit in Anspruch und so trat die Judenfrage neuerdings auf eine Zeitlang in den Hintergrund. Es war jedoch wieder die Hofkammer, welche i. J. 1702 die Frage der Separation des Prager Ghettos aufs Tapet zu bringen gezwungen war. Anlaß dazu gab das Gesuch der Pächter des Judenperdons,55) es möge gestattet werden, zwecks Hintanhaltung von nächtlichem Warenschmuggel sowie auch zwecks Beseitigung der Brandstiftungsgefahr die Judenstadt mit Toren abzuschließen, und zwar an den Stellen, wo sie vor dem großen Brande standen. Es ist mehr als wahrscheinlich, daß die Juden auf diesem Wege, durch Betonung des Fiskalinteresses, die Absperrung ihrer Gassen zu verwirklichen versuchten, die, nach ihrer Darstellung scheinbar nur eine Sicherheitsmaßnahme, in Wirklichkeit daneben unzertrennlich mit der strittigen Frage des Ghettoumfanges verknüpft war. Die Hofkammer legte dieses Gesuch Ende März 1702 der böhmischen Hofkanzlei vor, mit dem Ersuchen, die Torfrage der Prager Judenstadt möge aus dem Komplex der Anträge des statthal-