Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 1 (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 166 (sequence 170)
- Language
- German
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166 Stellen gäbe, und sich dort neue Häuser aufbauen. Baubeiträge könnten ihnen die in den Liechtensteinhäusern wohnhaften Juden leisten, da diese ihre Häuser ohne irgendwelches Entgelt in vollen Besitz und unumschränktes Nutzungsrecht erhalten würden, eventuell könnte man den Juden zu diesem Zwecke etwas von ihrem Kontributionsrückstand nachlassen, den man ohnehin als uneinbringlich ansehe;44) die Repartition des erwähnten Baubeitrages würde der Altstädter Magistrat vornehmen. Wie ersichtlich, stimmte das Gutachten der Judenkommission in der Frage der Abtrennung des Heiligengeistviertels von der übrigen Judenstadt völlig mit dem Antrag des Altstädter Magistrats vom 31. März über ein. Die Übereinstimmung beschränkte sich jedoch nicht bloß auf diesen Punkt. Auch in der Frage der Liechtensteinhäuser beantragte die Kommission, sie ohne Entschädigung dauernd den Juden zu überlassen; die Altstadt solle auf das ihr durch Privileg des Kaisers Ferdinand II. versicherte Recht der Reluition verzichten, freilich unter der Bedingung, daß die Juden die hergebrachten Abgaben zur Kirche und zur Stadt zahlen würden. Das Memorandum betonte immerhin mit Recht, daß durch diese Hinlassung ins volle Besitzrecht die Juden viel mehr gewinnen als die Christen durch die Brandstätte beim hl. Geist.45) Gleicherweise beantragte dann die Kommission, es sollten den Christen diejenigen jüdischen Häuser abgetreten werden, die einerseits dem Eingang der Heiligengeistkirche gegenüber lagen und anderseits bei der Kirche der Patres Paulaner, womit die Herstellung einer neuen Kommunikation an diesen Stellen Hand in Hand gehen würde; für die Überlassung dieser Häuser — darin unterschied sich der Kommissionsantrag vom Antrag des Altstädter Rates — wäre den Juden, welche ebenfalls neue Baustellen auf der Brandstätte der Judenstadt finden würden, eine Geldentschädigung nach der Abschätzung der Bausachverständigen auszuzahlen. Die Zwangsabtretung all dieser Häuser wäre kein rechtswidriger Akt, da die Obrigkeit das Recht hat, ihre Untertanen zu ve> pflanzen, und hier erfordern es noch obendrein öffentliche, namentlich religiöse Rücksichten.46) Sollten sich die Juden mit der angebotenen Entschädigung nicht zufrieden geben, so könnten ihnen zwei inmitten des Ghettos gelegene Christenhäuser abgetreten werden, die ohnehin der projektierten Absonderung des Ghettos im Wege stehen.47) Das Reduktionsprogramm der Judenkommission v. J. 1700 blieb — wie ein Vergleich mit dem ersten Klauserschen Plane ergibt — ziemlich weit hinter dem Reduktionsprogramm der Kommission v. J. 1Ö90 zurück. Das allergrößte Zugeständnis bildete wohl die Hinlassung der Liechtensteinhäuser in dauerndes Eigentum der Juden, außerdem wurde