Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 1 (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 161 (sequence 165)
- Language
- German
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161 stein erklärten die Statthalter summarisch, der Wahrheitsbeweis sei den Juden nicht gelungen. Die Entscheidung, die in der Frage der alten Synagoge mit Hofdekret vom 10. Dezember 1693 erfloß, war den Juden nicht günstig. Die Juden wurden mit ihrem Gesuch um Beibehaltung der alten Synagoge nach dem statthalterischen Antrag ein für allemal abgewiesen und es wurde ihnen befohlen, den Betrag von 10.000 fl. in der kürzesten Zeit als Abschlagszahlung auf ihre Kontributionsreste zu erlegen. Hinsichtlich der übrigen Beschwerden, die sie gegen den Grafen Guttenstein erhoben hatten, sollten sie binnen sechs Wochen Beweise erbringen; für den Fall unbegründeter Klageführung wurde ihnen Strafe angedroht.32) Diese Drohung genügte, um die Juden von einer Wiederholung ihrer Beschwerden gegen den Altstädter Hauptmann abzuhalten, zumal sie die erwünschte Wirkung verfehlt hatten. In Wirklichkeit hielt jedoch die „ein für allemal" ausgesprochene Abweisung des jüdischen Gesuches nicht lange vor. Nach zehn Jahren, mit Reskript vom 18. Juni 1703, wurde den Juden dennoch bewilligt, die Alte Synagoge zu öffnen, jedoch unter der Bedingung, man werde sie von ihrer christlichen Nachbarschaft isolieren, einerseits durch Erhöhung der sie umgebenden Hofmauer, anderseits durch Zumauerung zweier Fenster. 32a) Das Feuer v, J. 1689 hatte neben der Alten Synagoge im ganzen noch drei andre Synagogen des alten Ghettos verschont, an denen es lediglich die Dächer vernichtet hatte, die in Bälde durch neue ersetzt waren: es waren dies die auf dem Friedhofe gelegene Pinkas- Synagoge, die Meisl-Synagoge in der gleichnamigen Ghettogasse und die Altneusynagoge beim jüdischen Fleischmarkt. Außerdem wurde nicht lange nach dem Brande noch weitere drei durch das Feuer vollständig vernichtete Synagogen wiederhergestellt,33) zu denen dann nur wenig später noch die sog. Hohe Schule neben dem jüdischen Rathaus hinzukam, die beim Wiederaufbau im Vergleich zu ihrem ursprünglichen Umfange beträchtlich vergrößert worden war, freilich gleichfalls ohne amtliche Bewilligung. Schließlich wurde die zweite Friedhofsynagoge, die Klaus-Schule, erneuert und erweitert. So hatte sich in kurzer Zeit das neue Ghetto neun öffentliche Synagogen eingerichtet, also um ein Drittel mehr, als das Reskript vom 15. April 1690 gestattete, darunter war allerdings die Alte Synagoge gleich nach ihrer Eröffnung wieder auf zehn Jahre geschlossen worden. Recht bald versuchten die Juden auch den Wiederaufbau der dritten Friedhofsynagoge, der Popper-Schule. Bereits i. J. 1696 ersuchten die Verwalter dieser Synagoge um Bewilligung zur Wiederherste 1-