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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1929-01-01 · 1 (1929) · p. Seite 160

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
1 (1929)
Date
1929-01-01
Page
Seite 160 (sequence 164)
Language
German
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160 umfangreiche Klageregister gegen den Altstädter Hauptmann verfolgte zweifellos zunächst den Zweck, die Aufmerksamkeit von der Frage der Alten Synagoge und der Aufhebung von sieben Synagogen abzulenken. Die Juden mußten sich doch trotz ihrer Beschwerden wegen Versiegelung der alten Synagoge darüber im klaren sein, daß sie durch Instandsetzung der Alten Synagoge und Einleitung des Gottesdienstes darin gegen den kaiserlichen Befehl verstoßen hatten. Sie waren jedoch sicherlich der Meinung, sie würden durch ihren Angriff gegen den Grafen Guttenstein bei dem damals üblichen schleppenden Amtsverfahren Zeit und Rat finden, um zur Erreichung einer Aufhebung oder wenigstens einer Milderung der für sie so schmerzlichen Befehle neue Wege einzuschlagen. Sie setzten voraus, daß auf ihre Beschwerde die Alte Synagoge bis zum Abschluß der Untersuchung und endgültigen Entscheidung wieder geöffnet werden würde. Die böhmische Hofkanzlei sandte in der Tat beide jüdische Zuschriften den Statthaltern nach Prag zwecks gegenständlicher Berichterstattung nach Einvernahme des Grafen Guttenstein, bezüglich der gesperrten Alten Synagoge traf sie jedoch keine Entscheidung, da sie die abverlangten Berichte abwarten wollte.27) Diese Verfügung enttäuschte natürlich die Juden. Sie brachten daher ein neuerliches Gesuch ein,28) um ohne Rücksicht auf die eingeleitete Untersuchung die sofortige Öffnung der Alten Synagoge durchzusetzen. Sie erreichten jedoch lediglich, daß die böhmische Hofkanzlei den Statthaltern die Einbringung des abgeforderten Berichtes mit einem Monat befristete.29) In einer ausführlichen Verteidigungsschrift setzte sich Graf Guttenstein gegen alle Anschuldigungen der Judenältesten entschieden zur Wehr und erklärte sie durchwegs als Lügen. Sehr leicht fiel ihm die Beweisführung hinsichtlich der Sperrung der Alten Synagoge: es genügte einerseits die Berufung auf die Reskripte vom 15. April und 4. Juli 1690, anderseits der Hinweis auf den Verlauf der Verhandlungen, die zur Versieglung der Synagoge geführt hatten, von der Beschwerde des Erzbischofs bis zur Entscheidung der Statthalter.30) Ganz gleich lautete natürlich auch der Bericht der Statthalter vom 17. Juli, die den Altstädter Hauptmann namentlich in der Frage der Alten Synagoge in Schutz nahmen und den Antrag stellten, die Juden sollten mit ihrem Angebot eines Geschenks von 10.000 Gulden für den Fall einer Freigabe der Alten Synagoge abgewiesen werden mit dem Hinweis auf ihre Kontributionsschuld im Betrage von 16.000 Gulden.31) Der Bericht machte auch darauf aufmerksam, eine Öffnung der alten Synagoge würde zu neuerlicher Beschwerde seitens der katholischen Geistlichkeit führen. Bezüglich der übrigen Beschwerden gegen den Grafen Gutten-

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