Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 1 (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 156 (sequence 160)
- Language
- German
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156 Altstädter Rat zur Kenntnis gebracht mit der Aufforderung, in die verordnete Kommission einen Vertreter zu entsenden, der die Rechte der Altstadt wahrnehmen sollte. Der Altstädter Rat ergriff die Gelegenheit und legte seinen Standpunkt in einem ausführlicheren Memorandum dar, das er schon gegen Ende März der Judenkommission übergab.12) Das Memorandum der Altstädter Gemeinde wies zunächst darauf hin, daß die Juden ihre Häuser nicht so wiederhergestellt hätten, wie ihnen durch das mit dem Antrag der Judenältesten übereinstimmende Reskript vom 4. Juni 1690 befohlen war. Denn die jüdischen Randhäuser waren nicht nur nicht mit den vorgeschriebenen höheren Feuermauern versehen, sondern hatten ebenso wie vor dem Brande Fenster und Türen gegen die Christenhäuser gerichtet. Eine Menge Judenhäuser, namentlich die Alte Synagoge,13) waren wieder außerhalb des eigentlichen Judenstadtbereiches aufgebaut, wie er auf dem vom Kaiser genehmigten Klauserschen Plane verzeichnet ist, sodaß beim jetzigen Stande, der sich durch eine große Unregelmäßigkeit des Grundrisses auszeichnete, unmöglich die anbefohlene Absonderung und Absperrung der Judenstadt vorzunehmen war, da einerseits an mehreren Stellen einige Christenhäuser im Ghetto eingeschlossen würden und umgekehrt viele von christlichen Häusern umgebene Judenhäuser unabgeschlossen blieben. Im zweiten Teile ihres Memorandums beschäftigten sich dann die Altstädter ausführlicher mit ihren Sorgenkindern, den Liechtensteinhäusern. Sie verwiesen natürlich auf das Privilegium Ferdinands II. vom 8. April 1627, das ihnen i. J. 1649 von Kaiser Ferdinand III. bestätigt worden war, mußten jedoch feststellen, daß trotz dessen Bestimmung die Liechtensteinhäuser noch in Judenhänden sind, weil einerseits die Juden diese Häuser nicht erblich abtreten, sondern bloß hypothekenweis41) übergeben, anderseits aber die Christen weder so vermögend noch so zahlreich sind, um die Liechtensteinhäuser ins Eigentum zu erwerben; sie erhofften jedoch eine Änderung dieser Verhältnisse von einer Übersiedlung des Hofes nach Prag15); sie betonten, die Altstadt könne schon im Hinblick auf die Zukunft ihr Recht nicht zugunsten der Juden preisgeben. Trotzdem aber wurde im dritten Teile des Memorandums im Zusammenhang mit der Separationsfrage der Judenstadt erklärt, die Altstädter Gemeinde sei dennoch bereit, sich ihres Rechtes auf die Liechtensteinhäuser, das ihr nach ihrer übertreibenden Behauptung Anspruch auf 42 Häuser gab, zu entschlagen, falls die Juden von ihrer Stadt ohne Entschädigung einerseits das Viertel um die alte Synagoge, wo außer der Synagoge durchwegs Brandstätte war, an die Altstadt abtreten wollten, anderseits aber die Häuser zwischen der Heiligengeist- und der Paulanerkirche bis zum Basse-