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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1929-01-01 · 1 (1929) · p. Seite 155

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
1 (1929)
Date
1929-01-01
Page
Seite 155 (sequence 159)
Language
German
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155 Gegenteil die Sache ganz verkehrt schilderte, verschwieg sie freilich auch, daß zwischen dem Dekret v. J. 1652 und der Verordnung \\ J. 1690 kein Widerspruch besteht und daß letzten Endes Geist und Ziel beider Verordnungen im Wesen übereinstimmen. Die Statthalter wichen naturgemäß auch der Frage des Ghettoumfanges völlig aus, die mit der Restitution der Tore unzertrennlich zusammenhing, und waren bemüht, durch wiederholten Hinweis auf den Ungehorsam der Altstädter den Streit auf ihr Prestigegebiet zu verschieben.10) Ihr Bericht schloß mit der Bitte, daß der Rekurs des Magistrats abgewiesen und den Juden gestattet werden solle, den angefangenen Torbau zu vollenden. In Wien jedoch durchschaute die böhmische Hofkanzlei den wahren Charakter des Konflikts und die wahre Ursache des Widerstandes des Altstädter Magistrats gegen den Torbau. Darum wurde mit Reskript vom 15. Feber 1700 weder der einen noch der andern Partei voll recht gegeben: es wäre zwar besser gewesen, wenn der Magistrat etwas gelassener vorgegangen wäre, er hat jedoch nicht rechtswidrig gehandelt, wie die Statthalter behaupten. Das Reskript legte das Hauptgewicht darauf, die Juden hätten unverantwortlich und unkorrekt gehandelt, als sie ohne Erlaubnis der böhmischen Kanzlei und des Altstädter Magistrats neue Tore zu bauen begannen; dieses Unterfangen sollte ihnen auch im Namen des Kaisers wenigstens nachträglich scharf verwiesen werden. Die vom Magistrat der jüdischen Gemeinde auferlegte Geldbuße wurde jedoch aus den im Berichte der Statthalter enthaltenen Gründen aufgehoben. Das Reskript erinnerte auch daran, daß in der Frage der Absonderung der Judenhäuser von der Christenstadt der Kaiser immer noch auf seiner früheren Entschließung beharre: ts verordnete die Einsetzung einer besonderen Kommission unter Beteiligung der Altstädter Gemeinde, zwecks Erstattung eines Vorschlags auf die geeignetste Art der Absperrung der Judenstadt, namentlich aber, wieviel und was für Tore errichtet werden sowie wann und durch wen sie geschlossen werden sollten. Der kommissionelle Antrag sollte dann gleichzeitig mit dem Gutachten der Statthalter der böhmischen Hofkanzlei vorgelegt werden, die sich die endgültige Entscheidung vorbehielt. Auf diesen Befehl wurde mit Dekret der böhmischen Kanzlei gleich am 25. Feber 1700 eine fünfgliedrige Kommission11) eingesetzt, die den Auftrag hatte, die Judenstadt in Augenschein zu nehmen und unter Mitwirkung des Altstädter Magistrats ihre Anträge im Sinne des Reskripts vom 15. Feber auszuarbeiten und vorzulegen. Gleichzeitig wurde dann ein Auszug des Reskripts — die an die Adresse der Statthalter gerichteten Rügen waren darin natürlich nicht enthalten — dem

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