Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 1 (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 154 (sequence 158)
- Language
- German
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154 der vom Magistrate der Judengemeinde auferlegten Geldbuße auf; den Juden wurde gestattet, Tore auf eigene Gefahr aufzubauen. Der Altstädter Magistrat, der seine oberwähnte knappe Replik gleichzeitig mit einer Relation der Judenkommission eingesandt hatte, wies jedoch darauf hin, daß den Juden von der Altstädter Gemeinde i. J. 1648 zur Zeit der Schwedenbelagerung gestattet worden sei, — jedoch bloß zeitweilig auf die Dauer der Kriegsgefahr —, diejenigen Häuser mit Toren abzusperren, die schon außer Bereich der eigentlichen Judenstadt8) lagen; daher betrauten am 10. Oktober 1699 die Statthalter neuerdings die vorherigen Kommissäre mit der Nachprüfung dieser Angabe, namentlich aber, ob es sich in der Tat um zweierlei Tore in der Judenstadt nandle, wie die Altstädter behaupteten. Dadurch mußte sich freilich das Interesse schlechterdings der Wurzel des Kampfes der Altstädter zuwenden, denn die Frage der alten, das Ghetto im Umfang des XVI. Jahrhundertes abschließenden Tore und der neuen, die jüdischen Gebietsgewinste auf dem Boden der Altstadt aus nachweißenbergischer Zeit schützenden Tore führte ganz natürlich zur Frage nach der Ausdehnung der Judenstadt. Die verordnete Judenkommission entledigte sich soweit wenigstens bekannt dieser ihr neu übertragenen Aufgabe nicht, da in den Streit der Statthalter mit dem Altstädter Magistrat durch Zutun der Altstädter, die sich in Wien beschwerten, der Kaiser eingriff. Zu ihrer Rechtfertigung legten die Statthalter gleich den 16. Oktober einen ausführlichen Bericht vor, dem sie alle auf die Affäre bezüglichen Dokumente beischlossen, und suchten einerseits nachzuweisen, daß der Altstädter Magistrat unkorrekt handelte, indem er den Judenältesten eine Geldbuße aus dem Vermögen der Judengemeinde auferlegte, die sich nichts hatte zuschulden kommen lassen, anderseits, daß er auch nicht berechtigt gewesen sei, eigenwilig die im Bau befindlichen Tore einzureißen und das Material davon wegzuführen, zumal die Juden nichts Neues ins Werk setzten. Die Berufung der Altstädter auf das Dekret v. J. 1652 erklärten die Statthalter für unberechtigt, und zwar aus dem Grunde, da i. J. 1690 vom Kaiser angeordnet worden sei, die Judenstadt mit einer Mauer zu umgeben; die Stathalter wiesen auch auf allfällige bedenkliche Polizeifolgen hin, falls das Ghetto unabgesperrt bliebe.9) Die böhmische Kanzlei verschleierte so — gewiß absichtlich — die wirkliche Ursache des Widerstandes der Altstädter und bemühte sich, die Sache so zu schildern, als ob es sich um einen grundsätzlichen Widerstand des Altstädter Magistrats gegen den Bau der Judentore überhaupt handelte, um einen Widerstand, der gegen die kaiserlichen Verordnung v. J. 1690 betreff Absperrung der Judenstadt gerichtet wäre; darum überging sie auch den Hinweis des Altstädter Rates auf zweierlei Tore im Ghetto mit Schweigen, und indem sie im