Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 1 (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 141 (sequence 145)
- Language
- German
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141 des anstößigen Vorfalls —, indem er einerseits die gegen den Notar von St. Georg sprechenden Zeugenaussagen zu entkräften suchte, anderseits ausführte, daß keine Obrigkeit verpflichtet sei, auf ihren Gründen Juden zu dulden, am 1. Feber drohte er sogar den Statthaltern mit dem Bann, falls Schweitzer nicht binnen drei Tagen auf freien Fuß gesetzt und die Juden aus dem Heiligengeistsprengel nicht ausgewiesen werden sollten. Der Konflikt zwischen der Landesregierung in Böhmen und dem Erzbischof hatte so wieder eine gefährliche Zuspitzung erfahren; die Statthalter wandten sich, ähnlich wie in der Frage des Konsistorialdekrets, nach Wien mit dem Ersuchen um Instruierung für ihr weiteres Vorgehen. Die böhmische Hofkanzlei stellte sich natürlich ganz hinter die Autorität der Statthalter. Mit Reskript vom 11. März 1690 wurde das Beginnen der Äbtissin und des Erzbischofs als übereilt und gewalttätig gekennzeichnet. Den Statthaltern wurde anbefohlen, Schweitzer unter keinen Umständen freizulassen, sondern ihm bei der Appellationskammer den Prozeß zu machen. Im Wege des Hofkriegsrats wurde dann dem Prager Kommandanten — Harrant war inzwischen gestorben — aufgetragen, daß keiner Privatpartei ohne Bewilligung der Statthalter eine Militärassistenz beigestellt werden dürfte. Das Reskript sprach zwar die Überzeugung aus, der Erzbischof werde sich zu keinem so weitreichenden Schritte hinreißen lassen, wie er ihn androhte, aber trotzdem wurden die Statthalter darüber belehrt, wie sie vorgehen sollten, wenn der Erzbischof seine Drohung dennoch wahr machte; sie sollten sich nach der Instruktion benehmen, die ihnen i. J. 1670 im Streit mit dem Bischof von Leitmeritz zugekommen war. Der Erzbischof sollte fürs erste ersucht werden, denn Bann zu widerrufen. Sollte er jedoch diesem Ersuchen nicht entsprechen und dennoch den Exkommunikationsspruch an den Kirchentüren anschlagen lassen, so sollten die Statthalter Amtspersonen aussenden, um die angeschlagene Kundmachung herunterzureißen; sollte die Kundmachung von der erzbischöflichen Wache bewacht werden, so sollte diese entfernt werden. Der kundgemachte Bann dürfte natürlich die Statthalter nicht im geringsten an der Erfüllung ihrer Atmspflichten hindern. Es ist begreiflich, daß unter solchen Umständen der Erzbischof seine Drohungen nicht verwirklichte, denn es war ihm klar, daß die Kundmachung der Exkommunikation nur eine Entwertung der kirchlichen Autorität nach sich ziehen müßte. So verlief die vom Erzbischof inspirierte Aktion der Äbtissin Anna Mathilde im Sand; einen Nutzen zogen daraus nur die Juden, welche wie übrigens auch bei andrer Gelegenheit aus den Konflikten der christlichen Obrigkeiten weidlich Kapital schlugen. Der Notar Schweitzer war zweifellos exemplarisch