Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 1 (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 140 (sequence 144)
- Language
- German
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140 Hausherren, die, ähnlich wie in andern Kirchspielen der Altstadt, den Juden Unterkunft geboten und von ihnen im vorhinein den Mietzins erhoben, bzw. von ihnen Geld zum Bau ihrer neuen Häuser geliehen hatten, mit der Verpflichtung, in dieselben auf eine Zeitlang die jüdischen Gläubiger als Mieter aufzunehmen. Es kann daher nicht wundernehmen, daß gerade die unter der Jurisdiktion des St. Georgsklosters wohnenden Christen zunächst an die Äbtissin mit der Bitte um Widerruf ihres Befehls herantraten. Als dann die Äbtissin ihr Gesuch abwies, unterbreiteten die Juden Ende Dezember den Statthaltern ihre Bitte um Schutz; gleichzeitig ersuchten auch die Christen aus dem Kirchspiel zum hl. Geist aus den bereits angeführten Gründen bei den Statthaltern um die Erlaubnis, die Juden auch weiterhin in ihren Häusern behalten zu dürfen. Die Statthalter betrauten den Altstädter Hauptmann mit der Untersuchung der Beschwerde und verordneten inzwischen die Beobachtung des Status quo. Trotzdem ordnete jedocli die Äbtissin am 9. Jänner 1690 den Juden neuerdings an, unverzüglich auszuziehen, und als sie dies nicht taten, ersuchte sie den damaligen Prager Kommandanten Freiherrn von Harrant um Militärexekution, um die Juden mit Gewalt zu verdrängen. Die angesuchte Exekution wurde der Äbtissin ohne Vorwissen der Statthalter und gegen ihre Intentionen auf Einschreiten des Erzbischofs sofort beigestellt. Am Nachmittag des 23. Jänner 1690 erschienen die angesprochene Exekution beim hl. Geist: 20 Soldaten unter Führung eines Korporals; als Vertreter der Äbtissin nahm an der Exekution der Notar des St. Georgsklosters, Adam Schweitzer, teil, der sich vom Richter Kulich des Heiligengeistkirchspiels begleiten ließ. Diesen Zwischenfall muß man offenbar zunächst als einen Racheakt des Erzbischofs an den Statthaltern für den erzwungenen Rückzug in der Frage des Konsistorialdekrets ansehen; immerhin liegt aber hier auch ein interessanter und keineswegs vereinzelter Beleg für das Verhältnis von Kirche und Staat in der nachweißenbergisehen Zeit vor. Das Vorgehen der auf Anstiftung des Erzbischofs handelnden Äbtissin Mathilde war entschieden rechtswidrig und willkürlich und setzte offensichtlich in bedenklicher Weise die Autorität der Regierung herab. Es ist nur natürlich, daß auch jetzt die Statthalter keineswegs gesonnen waren, dem Erzbischof nachzugeben. Auf ihren Befehl wurde der Notar Schweitzer festgenommen und in den Kleinseitner Arrest gesetzt; erschwerend für ihn wirkte noch der Umstand, daß er sich — wie durch Verhör der Zeugen des Auftritts vom 23. Jänner festgestellt wurde — abfällig über die Statthalter ausgelassen hatte: heute befählen sie so und morgen so. Des eingekerkerten Schweitzer nahm sich der Erzbischof an — und bekannte sich auch dadurch als Haupturheber